Unklarheiten? Angestellte Ärzte und der Notdienst

Das neue Vertragsarztrecht ermöglicht es niedergelassenen Ärzten und Berufsausübungsgemeinschaften, Kollegen zu wirtschaftlich sinnvollen Konditionen, also mit Budget, anzustellen.

Eine dabei auftretende Frage – neben der stetig zunehmenden Problematik der Präsenzpflicht, ist die, ob Angestellte eines MVZ oder einer Praxis am Notdienst teilzunehmen haben.

Im vertragsärztlichen Bereich gibt die Antwort im Wesentlichen der neu gefasste § 32b der Zulassungsverordnung. Dort heißt es unter anderem, dass der Vertragsarzt (der Arbeitgeber) den angestellten Arzt zur Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten anzuhalten hat. Zu diesen Pflichten gehört auch der Notdienst.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass angestellte Ärzte in Versorgungszentren Mitglieder der KV sind. Ähnliches gilt für die bei Vertragsärzten angestellten Ärzte, welche gemäß § 77 Abs. 3 Satz 2 V Mitglied der KV werden, wenn Sie mindestens halbtags beschäftigt sind. In diesem Falle unterliegen Sie dem allgemeinen KV-Recht.

Das KV-Recht beinhaltet die Verpflichtung zur Teilnahme am Notdienst. Denn der Sicherstellungsauftrag der KV (und damit auch eines jeden Arztes) umfasst die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes, soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt (§ 75 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V). Auch das Bundessozialgericht hat mit Entscheidungen vom 28.09.2005 – B 6 KA 73/04 R und 06.09.2006 – B 6 KA 43/05 R in aller Kürze festgestellt, dass alle niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte einschließlich der in ihren Praxen angestellten Kollegen zur Teilnahme am organisierten ärztlichen Notdienst berechtigt und verpflichtet seien. Entsprechendes regeln die jeweiligen Rechtsvorschriften der Landesärztekammern.

Nur in Ausnahmenfällen kann einer Freistellung von der Teilnahmeverpflichtung erreicht werden (so z. B. SG Marburg, Urt. v. 30.08.2006 – S 12 KA 944/05 oder LSG NRW, Urt. v. 08.12.2004 L 10 KA 5/04).

Quelle: Rechtsanwalt Dr. Ralf Großbölting und Wolf Constantin Bartha, Fachanwalt für Medizinrecht, kwm – Kanzlei für Wirtschaft und Medizin, Unter den Linden 24/Friedrichstraße 155-156, 10117 Berlin, www.kwm-rechtsanwaelte.de

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