Eine Zulassung für zwei Fachgebiete ist rechnerisch nur eine Zulassung

Mit Urteil vom 28.09.2016 hat das BSG entschieden, dass ein zugelassener Vertragsarzt, der zwei Fachgebietbezeichnungen führt, nach Verzicht auf eine volle Zulassung mit einer Fachgebietsbezeichnung nicht über noch eine weitere Zulassung verfügt (B 6 KA 32/15 R).
 
Der klagende Arzt war seit den 1970er Jahren zunächst als Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe zugelassen, einige Jahre später erhielt er auch die Zulassung für Anästhesiologie. Anfang 2010 verzichtete er zugunsten seiner Anstellung in einem MVZ auf seine gynäkologische Zulassung, um in dem MVZ in Vollzeit angestellt zu werden. Ein Quartal später beantragte er bei der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung die Ausschreibung seines anästhesiologischen Sitzes. Diese wies den Antrag zurück, Widerspruch, Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.
 
Das BSG hat nun letztinstanzlich entschieden, dass die Zulassung des Klägers insgesamt durch den zuerst erklärten Verzicht zugunsten der Anstellung in Vollzeit endete. Eine doppelte Verwertung der Zulassung scheide aus, da der Vertragsarzt ungeachtet seiner Zulassung für zwei Fachgebiete insgesamt nur einen vollen Versorgungsauftrag habe. Erfasse der Verzicht wie im entschiedenen Fall den ganzen Versorgungsauftrag, bleibe für eine weitere Ausschreibung (oder einen weiteren Verzicht) kein Vertragsarztsitz mehr übrig.
 
Hinweis:
„Doppelzulassungen“ sind in der Praxis noch relativ häufig anzutreffen. Mittlerweile müssen ausschreibungswillige Vertragsärzte ein zweistufiges Verfahren durchlaufen: Erst muss der Zulassungsausschuss die Ausschreibung genehmigen (was bei einem Versorgungsgrad von mehr als 140% versagt werden soll), sodann kann in einem zweiten Schritt die eigentliche Ausschreibung erfolgen.
 
Sofern beide Zulassungen bei einem vollen Versorgungsauftrag nachbesetzt werden sollen, ist dies nur möglich, wenn jeweils ein halber Versorgungsauftrag in jedem der Fachgebiete ausgeschrieben oder auf ihn zum Zwecke der Anstellung verzichtet wird. Dies setzt weiterhin voraus, dass der Arzt in jedem der beiden Fachgebiete vertragsarztrechtlich tätig geworden ist, was in der Regel durch Abrechnung entsprechender Leistungen gegenüber der KV nachgewiesen ist.
 
Quelle: RA Jörg Paßmann, Fachanwalt für Medizinrecht, Kanzlei Dr. Halbe RECHTSANWÄLTE, Köln


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