Umwandlung der Praxis in eine MVZ GmbH: Welche Vorteile bietet das?

Derzeit erreichen uns zum Thema „Gründung eines MVZ“ auffallend zahlreiche Anfragen. In der Regel geht es bei diesen Anfragen um den Nutzen, den ein MVZ gegenüber der klassischen Praxis bieten kann. Nach unserer Beobachtung bestehen häufig Missverständnisse, was mit einem MVZ möglich ist, und was nicht.
 
Sofern es um den laufenden Betrieb geht, so besteht der Nutzen eines MVZ nach unserer langjährigen praktischen Erfahrung vor allem in den besseren Wachstumsmöglichkeiten. Denn in einer Praxis ist die Anzahl der angestellten Ärzte bekanntlich begrenzt, was im MVZ nicht der Fall ist. Starkes Wachstum mit angestellten Ärzten kann daher durch die Umwandlung der Praxis in ein MVZ u.U. erst ermöglicht werden. Weitere substantielle (d.h. den Gründungsaufwand rechtfertigende) Vorteile existieren daneben nach unserer Erfahrung nur in besonderen Einzelfällen.
 
Deutlich häufiger wird die Gründung eines MVZ daher in Zusammenhang mit der geplanten Praxisabgabe diskutiert. Es ist richtig, dass beim Verkauf einer MVZ GmbH der Zulassungseinzug, zu dem der Gesetzgeber die Zulassungsausschüsse gesetzlich aufgefordert hat, nicht droht. Dies ist ein Vorteil einer MVZ GmbH. Dem stehen jedoch auch beträchtliche Nachteile gegenüber. Denn der Kreis der potenziellen Käufer für eine MVZ GmbH ist im Vergleich zur Praxisabgabe stark eingeschränkt. Als Käufer einer MVZ GmbH kommen heute insbesondere Krankenhäuser oder bereits niedergelassene Kollegen in Frage. Der klassische Nachfolger, der neu in das ambulante Gesundheitswesen einsteigt, ist als Käufer einer MVZ GmbH hingegen ausgeschlossen. Gleiches gilt für die in der MVZ GmbH angestellten Ärzte. Ebenfalls falsch ist die weit verbreitete Annahme, nach Umwandlung der eigenen Praxis in eine MVZ GmbH könne dieses über das Ende der eigenen medizinischen Tätigkeit hinaus im Eigentum gehalten werden (vgl. hierzu den Beitrag in Newsletter 4/2016).
 
Ist die Übergabe der Praxis an ein Krankenhaus-MVZ geplant, so kann die frühzeitige Umwandlung der eigenen Praxis in eine MVZ GmbH vorteilhaft sein. Geschieht diese Umwandlung mindestens 3 Jahre vor dem geplanten Abgabetermin, sind möglicherweise die Hürden für eine Nachbesetzung, die das BSG im Urteil B 6 KA 21/15 R vom 4. Mai 2016 aufgebaut hat, bereits gefallen (vgl. hierzu Beitrag in Newsletter 4/2016).
 
Zusammengefasst besagt unsere Beratungserfahrung, dass die Gründung einer MVZ GmbH nur in seltenen Ausnahmefällen vorteilhaft ist. In jedem Fall sollten vor der Umwandlung die Optionen mit einem Medizinrechtler diskutiert werden.


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