Erbringung von Krankenhausleistungen durch Vertragsärzte

Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Versorgungsstrukturgesetzes 2012 in den §§ 115a und 115b SGB V klargestellt, dass ambulante Operationen und vor- und nachstationäre Behandlungen auf der Grundlage einer vertraglichen Zusammenarbeit zwischen Vertragsarzt und Krankenhaus erfolgen können. „Vor- und nachstationäre Behandlungen können sogar ausdrücklich durch „beauftragte“ Vertragsärzte in deren Praxen erbracht werden“, so RA Michael Frehse aus Münster.

Der Gesetzgeber habe hiermit Kooperationsmodelle zwischen Kliniken und Vertragsärzten vereinfachen wollen, in dem er eine gesetzliche Grundlage geschaffen hat. Grenzen der Zusammenarbeit zwischen Klinik und Vertragsarzt ergeben sich jedoch, sobald die Schwelle zur unzulässigen Zuweisung gegen Entgelt überschritten wird. Diese ursprünglich aus der (Muster-)Berufsordnung stammende Vorgabe hat nun ebenfalls Eingang in das SGB V gefunden (§§ 73 Abs. 7 sowie § 128 SGB V).

Quelle: Arzt- und Medizinrecht kompakt 2/2012


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