Selektivverträge sind auszuschreiben

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass Selektivverträge auszuschreiben sind (Beschlüsse vom 7.12.2011; AZ VII-Verg 77/11, VII-Verg 79/11). Geklagt hatte eine Managementgesellschaft gegen einen Vertrag zur zahnärztlichen Versorgung, den Krankenkassen mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns abgeschlossen hatten.

Krankenkassen müssen daher künftig beachten, dass Selektivverträge nach § 73c Abs. 3 SGB V erst nach erfolgter Ausschreibung (an der sich jeder Beteiligen kann, der die Ausschreibungskriterien erfüllt) abgeschlossen werden dürfen.

Quelle: Arzt- und Medizinrecht kompakt 2/2012


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