Fälligkeit und Verjährung privatärztlicher Vergütungsansprüche

Das Amtsgericht München hat in einem jüngst veröffentlichten Urteil (213 C 18634/10) entschieden, dass die Verjährungsfrist eines privatärztlichen Honoraranspruches erst mit Erteilung der Gebührenrechnung zu laufen beginnt. Entscheidend für den Beginn der Verjährungsfrist sei grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs. Der privatärztliche Honoraranspruch werde jedoch erst mit Erteilung der Gebührenrechnung nach § 12 Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) fällig, entschied das Amtsgericht München.

In dem Streitfall befand sich der Patient von Juni 2003 bis September 2004 in fachärztlicher urologischer Behandlung. Über diese Behandlung wurden ihm zwei Rechnungen gestellt. Eine datierte vom Dezember 2006 und betrug 1.500 EUR. Die andere Rechnung in Höhe von 800 EUR wurde im Dezember 2007 erstellt. Der Patient bezahlte beide Rechnungen nicht, weil er meinte, dass die Forderungen des Arztes verjährt seien. Daher beantragte der behandelnde Arzt im Dezember 2009 einen Mahnbescheid, gegen den der Patient jedoch Widerspruch einlegte, so dass nunmehr das Amtsgericht München durch Urteil zu entscheiden hatte.

Das Amtsgericht gab dem Arzt Recht und verurteilte den Patienten zur Zahlung des privatärztlichen Honorars, da noch keine Verjährung der Forderungen eingetreten sei. Bei dem ärztlichen Behandlungsvertrag handle es sich zwar rechtlich um einen Dienstvertrag, der regelmäßig innerhalb von drei Jahren verjähre. Dabei beginne die Verjährungsfrist grundsätzlich mit Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden und fällig geworden sei. Entstehen und Fälligkeit würden in diesem Fall aber ausnahmsweise auseinanderfallen.

Grundsätzlich sei die Erteilung einer Rechnung keine Fälligkeitsvoraussetzung der Forderung. Vorliegend greife jedoch die Sondervorschrift des § 12 GOÄ, die ausdrücklich die Erteilung einer ordnungsgemäßen Gebührenrechnung als Voraussetzung für die Fälligkeit des Vergütungsanspruches normiert. Daher sei für den Beginn der Verjährungsfrist auf das Ende des Jahres der Rechnungsstellung abzustellen. Durch die Einreichung des Mahnbescheids im Dezember 2009 sei die Verjährung der Forderung aus 2006 gehemmt gewesen, und die Forderung aus dem Jahr 2007 sei ebenfalls noch nicht verjährt.

Eine Einschränkung bewirkt zwar das Rechtsinstitut der Verwirkung. Ein Recht ist danach dann verwirkt, wenn der Berechtigte es für längere Zeit nicht geltend macht und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Es bedarf also neben einem Zeitmoment auch eines Umstandsmoments.

Eine Verwirkung der Forderung kam aber nach Ansicht des Amtsgerichts vorliegend nicht in Betracht. Der bloße Zeitablauf alleine sei nicht ausreichend und der Patient habe nicht das Hinzutreten weiterer Umstände vorgetragen, wonach er aus dem Verhalten des Arztes hätte schließen können, dass er die Forderung überhaupt nicht mehr geltend machen würde.

Dennoch sollte der Arzt Honorarforderungen einigermaßen zeitnah abrechnen, wie es bei korrektem und ordnungsgemäßem Ablauf des Praxisbetriebes ohnehin allgemein üblich ist. Entscheidend für die Frage der Verwirkung ist zwar, ob Umstände vorliegen, die für den Patienten Rückschlüsse darauf zulassen, dass der Arzt seine Forderung nicht mehr stellen werde. Solche Umstände neben dem Vorliegen des Zeitmoments hatten andere Gerichte jedoch beispielsweise für den Fall angenommen, dass der Patient den Arzt unter Berufung auf einen Behandlungsfehler aufgefordert hatte, keine Rechnung zu stellen. Gleiches galt für einen anderen Fall, in welchem der Patient den Arzt ausdrücklich zur Stellung einer Rechnung aufgefordert hatte, diese aber unterblieb.

Quelle: RAin Anna Mündnich, LL.M. Medizinrecht
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