Konsiliarärztliche Tätigkeit und Umsatzsteuer
Zum 01.01.2009 wurde die Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 UStG an die europarechtlichen Bestimmungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie angepasst. Hintergrund für diese gesetzgeberische Maßnahme ist der Umstand, dass der Gesetzgeber in der Vergangenheit die auch für Deutschland maßgebenden europarechtlichen Vorschriften nicht zu 100 % in das deutsche Recht übernommen hatte. Mit dem Jahressteuergesetz 2009 und den entsprechenden Änderungen zum 01.01.2009 wurde nunmehr versucht diese Anpassung Vollendens vorzunehmen.
Ergebnis:
Da der Konsiliararzt weder die Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14a UStG noch die Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14b UStG beanspruchen kann, ist die konsiliarärztliche Tätigkeit nach strenger Auslegung des Gesetzes entsprechend seines Wortlautes umsatzsteuerpflichtig. Dieses Ergebnis ist jedoch klar systemwidrig. Es sind keinerlei Gesichtspunkte ersichtlich, die eine Umsatzsteuerpflicht der konsiliarärztlichen Tätigkeit rechtfertigen.
Uns ist nunmehr bekannt geworden, dass Finanzämter diese Problematik erkannt haben und Umsatzsteuer auf konsiliarärztliche Tätigkeiten fordern. Dies würde bedeuten, dass aus dem konsiliarärztlichen Honorar 19 % USt. herauszurechnen sind.
Wir möchten hierbei jedoch ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich nach unseren Beobachtungen zurzeit um Finanzämter in Bayern handelt. Wir schließen jedoch aufgrund der Rechtsproblematik nicht aus, dass auch Finanzämter in anderen Bundesländern ähnlich reagieren.
In diesem Fall würden wir dringend raten wollen, sofort entsprechende Rechtsmittel zu ergreifen und ggf. beim zuständigen Finanzgericht zu klagen. Dies würde jedoch unter Umständen eine vorläufige Zahlungspflicht nicht ausschließen, da wir nicht prognostizieren können, ob eine Aussetzung der Vollziehung gewährt würde.
Vor diesem Hintergrund raten wir, finanzielle Reserven zu disponieren, die es dem Konsiliararzt im Zweifelsfall ermöglichen würde diese Umsatzsteuer zu leisten.
Wir weisen hierbei darauf hin, dass es sich um eine reine Vorsichtsmaßnahme handelt, um den Konsiliararzt vor weiteren finanziellen Schäden zu schützen. In betroffenen Fällen ist Einspruch einzulegen. Notfalls muss der Klageweg beschritten werden. Beschreitet man den Klageweg nicht, ist die Festsetzungsverjährung zu beachten.
Wird keine Umsatzsteuererklärung abgegeben, greift zunächst die Anlaufhemmung von drei Jahren (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO), der sich die Festsetzungsverjährung von vier Jahren anschließt (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Um die Festsetzungsverjährung möglichst kurz zu halten, ist daher dringend zu raten, eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung zeitnah abzugeben.
Quelle: Steuerberater Dipl.-Finanzwirt Holger Wendland, Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH)
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