Geringfügige Beschäftigungen ab 1. April 2003

Ab dem 1. April 2003 darf jeder sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (z.B. viele Arzthelferinnen) neben seiner Hauptbeschäftigung eine geringfügige Beschäftigung sozialversicherungsfrei ausüben. Hat ein Erwerbstätiger keine Hauptbeschäftigung, aber mehrere geringfügige Beschäftigungen, die in der Summe Euro 400,–/Monat übersteigen, sind sie voll sozialversicherungspflichtig.

Quelle: Hans-Joachim Hoffmann, Steuerberater, Bad Nenndorf


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