Hilfe! Die Klinik will mich kaufen …
Seit der Gesetzgeber den Aufbau medizinischer Versorgungszentren nach § 95 SGB V auch Nicht-Ärzten ermöglicht hat, flattert so manchem Praxisinhaber ein Angebot der Klinik ins Haus. Viele Krankenhäuser sind derzeit bemüht, durch Aufbau eines ambulanten Zentrums am Klinikstandort das eigene Leistungsangebot zu vergrößern. Hierzu benötigt eine Klinik mindestens zwei Kassenarztsitze. Da die meisten Gebiete gesperrt sind, bleibt häufig nur der Kauf bestehender Praxen und deren Verlagerung an das Krankenhaus.
Da das Krankenhaus vielfach nur an der Vertragsarztzulassung, nicht aber an der Praxis selber interessiert ist, stellt sich die Frage nach einem fairen Kaufpreis. Als Faustregel gilt, dass eine Veräußerung nur dann Sinn macht, wenn der eigene Praxiswert sowie der Wert des Sachvermögens auch tatsächlich bezahlt werden. Denn ist der Vertragsarztsitz erst einmal an die Klinik bzw. das dortige MVZ übertragen, ist der Rest der Praxis kaum noch veräußerbar. Eine saubere Wertermittlung ist also auch beim Verkauf der Praxis an die Klinik unerlässlich. Setzt der Praxisinhaber seine medizinische Tätigkeit auch nach dem Verkauf als angestellter Arzt im Klinik-MVZ fort, spielt dies bei der Ermittlung eines fairen Kaufpreises keine Rolle. Denn die künftige Tätigkeit des Arztes wird durch eine entsprechende Gehaltszusage abgegolten.
Sonderfälle ergeben sich, wenn der Praxisinhaber am eigenen Standort weiterhin privatärztlich tätig bleiben will. Neben steuerlichen Aspekten ist in diesem Fall zu berücksichtigen, dass die Klinik nur den Wert der reinen Vertragsarztpraxis vergüten wird.