Honorarreform 2009: Besonderheiten für Gemeinschaftspraxen

Das RLV einer Gemeinschaftspraxis ist die Summe der arztbezogen ermittelten RLV der beteiligten Partner. Gemeinschaftspraxis oder MVZ verfügen also über ein fusioniertes Gesamt-RLV. Vorteil: Wenn ein Partner sein RLV nicht ausnutzt, kann dies mit Leistungen eines anderen Partners gefüllt werden.

Fachgleiche Gemeinschaftspraxen erhalten zudem einen 10%igen Zuschlag auf die Grund-/Versichertenpauschalen und einen ebensolchen auf die RLV. Dies gilt wohl auch für standortübergreifende Gemeinschaftspraxen.

Da die RLV bekanntlich arztbezogen errechnet werden (nicht praxisbezogen) ist mit Fallzahl stets der „Arztfall“ gemeint (nicht der „Behandlungsfall“). In der Einzelpraxis sind Arzt- und Behandlungsfälle identisch – nicht so in der Gemeinschaftspraxis. Behandelten in 2008 zwei Ärzte in einer Gemeinschaftspraxis einige Patienten gemeinsam, so wurden aus jedem dieser Behandlungsfälle zwei Arztfälle generiert. Sofern eine solche Doppelbehandlung für die KV in der Abrechnung des Jahres 2008 klar erkenntlich war, erhält eine Gemeinschaftspraxis also ein u.U. spürbar höheres RLV für 2009.


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