Infektionsschutzgesetz ordnet die Bestellung von Hygienebeauftragten an
Aufgrund der Vorgaben des § 23 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) müssen u.a. in Einrichtungen für ambulantes Operieren sowie invasiv tätigen Praxen besondere personelle und strukturelle Vorhaltungen bestehen. Diese sind in den einzelnen Hygiene-Verordnungen der Länder detailliert beschrieben.
Für Einrichtungen des ambulanten Operierens u. ä. ist zu beachten, dass eine regelmäßige Beratung durch einen Krankenhaus-Hygieniker oder Mikrobiologen vorgeschrieben ist. Hierzu kann eine Kooperationsvereinbarung mit den Fachärzten des Labors geschlossen werden, mit dem die jeweilige Praxis zusammenarbeitet. Ferner muss eine Hygiene-Fachkraft eingesetzt werden, die das OP-Zentrum in Fragen der Infektionsprävention berät; hierzu kann eine vertragliche Vereinbarung mit einem kooperierenden Krankenhaus geschlossen werden. Zudem muss in der Einrichtung für ambulante Operationen ein hygienebeauftragter Arzt bestellt werden, wobei dieser in der Einrichtung selbst tätig sein muss. Als Qualifikationsvoraussetzung muss dieser Arzt eine curriculare Fortbildung absolvieren und ein entsprechendes Zertifikat der zuständigen Ärztekammer erlangen. Ferner ist eine regelmäßige Beratung der Einrichtung durch einen Mikrobiologen oder Hygieniker zum Einsatz von Antiinfektiva sicherzustellen.
Arztpraxen, die invasive Eingriffe durchführen, müssen zumindest innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionsprävention in Hygieneplänen festlegen. Dabei gelten bereits die Blutabnahme oder die Akupunktur als invasiver Eingriff! Zudem muss in jeder Praxis ein Hygienebeauftragter benannt werden, der ein nichtärztlicher Mitarbeiter sein kann oder der Arzt selbst. In jedem Fall trägt der Praxisinhaber die Gesamtverantwortung und muss die Eignung und besondere Qualifikation der benannten Person sicherstellen.
Praxistipp: Das Infektionsschutzgesetz und die Hygiene-Verordnungen beziehen sich auf die KRINKO-Empfehlungen des RKI, in denen u. a. eine hygienische Risikobewertung und eine hieran ausgerichtete Personalstruktur beschrieben wird. Sofern das OP-Zentrum oder die Arztpraxis die Einhaltung der KRINKO-Empfehlungen nachweisen kann, wird gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 IfSG vermutet, dass der Stand der medizinischen Wissenschaft in der Hygiene eingehalten worden ist! Dies erleichtert der Behandlungsseite in einem Haftungsprozess deutlich die Beweisführung, dass kein Organisationsverschulden ggf. zu einer streitgegenständlichen Infektion geführt hat.
Quelle: Rechtsanwalt Olaf Walter, Fachanwalt für Medizinrecht, Wettersteinstr. 5a,
86453 Dasing, Tel. 08205 / 9581913, Fax. 08205 / 9581914