„Tumormeldungen für Krebsregister sind keine steuerfreien Heilbehandlungen

Sogenannte Tumormeldungen eines Arztes für ein Krebsregister, die in der reinen Dokumentation erfolgter Behandlungen von Patienten bestehen, sind keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 09.09.2015 – XI R 31/13 – entschieden.
 
Sachverhalt
Eine aus zwei Ärzten bestehende urologische Gemeinschaftspraxis hat in den Jahren 2004 und 2005 sogenannte Tumormeldungen für ein Krebsregister erbracht. Sie meldete dabei auf einem einheitlichen Formblatt bestimmte Identitätsdaten (z.B. Familienname, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum) von Patienten und deren epidemiologischen Daten (z.B. Tumordiagnose, Lokalisation des Tumors und Art der Therapie) an eine Klinik als „zentrale Anlaufstelle“ zur Weiterleitung der Tumordokumentationen an das Krebsregister. Für jede vorgenommene Tumormeldung erhielt die Gemeinschaftspraxis eine pauschale Vergütung von der Klinik. Die jeweilige Tumormeldung erfasste dabei lediglich eine reine Dokumentation erfolgter Behandlungen von Krebspatienten und erforderte keine weitere gutachterliche und fachliche Tätigkeit des Arztes.
 
Die Gemeinschaftspraxis ging dabei davon aus, dass die entsprechenden Umsätze nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung steuerfrei waren. Dieser Einschätzung erteilte der BFH nun eine Absage und bestätigte ein vorangegangenes erstinstanzliches Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg. Der BFH entschied nun, dass derartige Leistungen zwar einer Heilbehandlung dienen können, selbst aber keine solche darstellen.
 
Quelle: RAin Rosemarie Sailer, LL.M., Fachanwältin für Medizinrecht, WIENKE & BECKER – KÖLN, Rechtsanwälte, Sachsenring 6, 50677 Köln, Tel.: 0221/3765-310, Fax: 0221/3765-312, www.Kanzlei-WBK.de


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