Nordrhein: Mehrere Nachbesetzungs-Anträge abgelehnt

Nach Angaben der KV Nordrhein hat der Zulassungsausschuss in Düsseldorf im vergangenen Jahr mehrere Anträge auf Nachbesetzung abgelehnt. Betroffen seien vor allen Kleinpraxen gewesen. Einer Ablehnung des eigenen Antrages entgeht nach Angaben der KV Nordrhein zuverlässig, wer einen der folgenden Gründe (die bundesweit gelten) angeben kann:
 
  1. Die Praxis wird an Ehepartner, Lebenspartner oder Kind abgegeben.
  2. Die Praxis wird einem angestellten Arzt oder dem Praxispartner übergeben. Der Übernehmer muss in diesem Fall mehr als 3 Jahre in der Praxis tätig gewesen sein.
  3. Die Praxis wird an einen Bewerber übergeben, der zuvor bereits fünf Jahre in einem unterversorgten Gebiet als Kassenarzt tätig war.
  4. Der Übernehmer ist bereit, die Praxis in ein Gebiet zu verlegen, in dem die KV einen Versorgungsbedarf sieht.
  5. Die Praxen in der Umgebung erklären, dass sie zusätzliche Patienten nicht übernehmen können.
  6. Die Vertragsarztzulassung befindet sich in einem MVZ. Die Neueinstellung von angestellten MVZ-Ärzten fällt nicht unter die Nachbesetzungsregelung.


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