Job-Sharing-Obergrenze regional uneinheitlich

Die Punktzahlobergrenzen für Job-Sharing-Praxen werden von den KVen bundesweit nicht einheitlich berechnet:
 
So fließen zum Beispiel im Bereich der KV Nordrhein in die Punktzahlobergrenze grundsätzlich alle Leistungen ein, die mit einem Punktwert versehen sind (Ausnahme: die Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung). Nicht von der Punktzahlobergrenze der KV Nordrhein umfasst sind Leistungen, die in Euro bewertet sind (also bspw. Laborleistungen, Kostenerstattungen, Impfungen, DMP-Leistungen).
 
Ähnlich verfährt die KV Baden-Württemberg, die jedoch die Notdienstleistungen nicht der Job-Sharing-Begrenzung unterwirft.
 
Gänzlich anders verfahren bspw. die KV Rheinland-Pfalz oder die KV Westfalen-Lippe. In diesen KV-Bereichen fallen bspw. Leistungen im Bereich der ambulanten oder belegärztlichen Operationen nicht unter die Punktzahlobergrenze. Eine Ausweitung operativer Leistungen ist daher im Bereich der KV Rheinland-Pfalz und im Bereich der KV Westfalen-Lippe durch Aufnahme eines Job-Sharers möglich.
 
Quelle: RA R. Kuhlen, Vellmar in „Abrechnung Aktuell“


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