Neuregelung der Anstellungsgenehmigung in einer BAG

Möchte eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) einen Arzt anstellen, sind künftig die Anträge bei den Zulassungsgremien nicht mehr durch einen einzelnen BAG-Partner zu stellen, sondern durch die BAG insgesamt. Denn das Bundessozialgericht (BSG) hat das kassenrechtliche Verfahren bei der Anstellung von Ärzten in einer BAG an die zivil- und steuerrechtliche Handhabung angepasst (Urteil Az.: B 6 KA 24/15). Zivil- und steuerrechtlich gilt schon immer die gesamte BAG als Arbeitgeber und nicht der einzelne BAG-Partner.
 
Daher droht durch dieses Urteil auch nicht die Gefahr einer gewerbesteuerlichen Infektion der freiberuflichen Einkünfte der Praxispartner. Angestellte Ärzte müssen aus steuerlichen Gründen durch die Inhaber überwacht werden, damit keine gewerbliche Infektion und damit eine Gewerbesteuerpflicht ihrer freiberuflichen Einkünfte droht. Maßgeblich ist im Steuerrecht aber die tatsächliche Überwachung und nicht die kassenrechtliche Verteilung der Zulassung (beides wurde nun ja ohnehin harmonisiert). Wenn also bisher der Gesellschafter A auch gleichzeitig Inhaber einer Anstellungszulassung war, musste er nicht persönlich den angestellten Arzt überwachen. Die Überwachung kann grundsätzlich von jedem BAG-Gesellschafter vorgenommen werden.
 
Da zukünftig bei Neuanträgen eine BAG Inhaber der Anstellungszulassungen ist, muss steuerlich auch weiterhin sichergestellt sein, dass die angestellten Ärzte durch die Inhaber überwacht werden. Eine Änderung der bisherigen Praxis ist daher nicht notwendig.
 
Quellen: Ärzte Zeitung, 20.05.2016, / Steuerberater Dipl.-Finanzwirt (FH) Christoph Gasten, Laufenberg Michels und Partner mbB, Robert-Perthel-Straße 81, 50739 Köln, www.laufmich.de


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