Neuer Hausarzt-EBM: Umwandlung von Gemeinschaftspraxis in Praxisgemeinschaft sinnvoll?
Im neuen Hausarzt-EBM wurde die Bewertung der wirtschaftlich wichtigen Versichertenpauschale deutlich reduziert. Als Kompensation gibt es u.a. hausärztliche Zusatzpauschale 03040. Diese soll die Gegenleistung sein dafür, dass der Hausarzt für die Behandlung von Patienten eine Praxisinfrastruktur vorhalten muss. Die Vorhaltepauschale wird dem Hausarzt gewährt für jeden Behandlungsfall. Einschränkung: Wenn für einen Patienten sogenannte Sonderleistungen erbracht werden, die nicht in den typischen Leistungsbereich eines grundversorgenden Hausarztes fallen, wird diese Vorhaltepauschale von der KV gestrichen.
In fachübergreifenden Gemeinschaftspraxen zwischen Hausärzten und Fachärzten (bspw. Fach-Internisten) werden naturgemäß zahlreiche Fälle sowohl vom Hausarzt, als auch vom Facharzt gesehen. Der Facharzt rechnet dabei seine fachärztlichen Leistungen ab. Diese fachärztlichen Leistungen finden sich jedoch zum großen Teil in dem Katalog der oben erwähnten Sonderleistungen. Folge: Wenn der Facharzt aktiv wird, würde in diesem Fall dem Hausarzt in der Regel die Vorhaltepauschale gelöscht. Dies, obwohl der Hausarzt selber keinerlei Sonderleistung erbracht oder abgerechnet hat. Tatsächlich könnte man in dieser Konstellation dem Hausarzt nur raten: Austritt aus der Gemeinschaftspraxis, damit nicht ein großer Teil der Vorhaltepauschalen durch die fachärztlichen Leistungen gelöscht wird.
Natürlich ist dieser Geburtsfehler des neuen Hausarzt-EBM kurz nach Veröffentlichung erkannt worden. KBV und GKV-Spitzenverband haben daher die fachärztliche Leistungserbringung innerhalb einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis für die Vorhaltepauschalen der beteiligten Hausärzte unschädlich gestellt.
Fazit: Der immer noch kursierende Vorschlag, eine Gemeinschaftspraxis in eine Praxisgemeinschaft umzuwandeln, erscheint also veraltet, mindestens deutlich verfrüht. Stattdessen sollte abgewartet werden, was das IV. Quartal 2013 tatsächlich honorartechnisch bringt. Vermutlich wird die Konstellation „fachübergreifende Gemeinschaftspraxis“ aufgrund der beschriebenen Änderungen keine negativen Auswirkungen für Hausärzte haben.