Unternehmensbeteiligungen von Ärzten unzulässig?

Ärztliche Beteiligungen an Unternehmen stehen nicht erst seit den jüngsten Veröffentlichungen der Krankenkasse KKH im Mittelpunkt juristischer Diskussionen. Die KKH hatte medienwirksam mitgeteilt, dass nach dem Ergebnis eigener Ermittlungen festzustellen sei, dass Orthopäden in Einzelfällen in unzulässiger Weise an Gewinnen von Physiotherapiepraxen partizipiert haben sollen.

Durch die öffentliche Berichterstattung wurde für den juristischen Laien der Eindruck erweckt, dass Ärzten sämtliche Beteiligungsformen an Unternehmen im Bereich der Gesundheitsbranche versagt sind. Eine solch pauschalierte Betrachtung wird den konkreten Ausgestaltungsformen und Verhaltensweisen der Ärzte im Einzelfall nicht gerecht, insbesondere nicht unter Berücksichtigung der kontrovers diskutierten Folgen der Neufassung von § 128 Abs. 2 S. 3 SGB V durch das GKV-VStG.

Danach sind unzulässige Zuwendungen auch Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen von Leistungserbringern, die Ärzte über ihr Verordnungs- oder Zuweisungsverhalten selbst maßgeblich beeinflussen. Teilweise wird die Neufassung so interpretiert, dass jede Form der Beteiligung, unabhängig von der Verhaltensweise des Arztes, unzulässig ist. Dass ausgerechnet die KKH mit Sitz in Hannover diese Ansicht teilen dürfte verwundert insoweit nicht, da diese Meinung primär von der Ärztekammer Niedersachsen vertreten wird.

Allerdings bestehen erhebliche Bedenken gegen diese sehr extensive Auslegung der Norm.

Geschützt werden soll die Wahlfreiheit des Patienten. Der Gesetzgeber hat bewusst nicht die Verordnung oder Zuweisung an sich benannt, sondern fordert ein darüber hinausgehendes „Verordnungs- oder Zuweisungsverhalten“. Da Verordnungen in Bezug auf den konkreten Leistungserbringer „neutral“ sind, ist nicht einzusehen, warum jede Form der Beteiligung unzulässig sein soll, sofern der Arzt keinen aktiven Einfluss auf die Entscheidung des Patienten nimmt, welchen konkreten Leistungserbringer er aufsuchen soll.

Anders könnte die Konstellation zu beurteilen sein, in der der Arzt dem Patienten unaufgefordert die Leistungserbringung durch einen konkreten Leistungserbringer empfiehlt, an dessen Gewinnen er partizipiert. Ob eine unzulässige Beteiligung alleine aufgrund einer räumlichen Nähe, bspw. zwischen Arzt- und Physiotherapiepraxis, angenommen werden kann ist fraglich.

Von der unaufgeforderten Empfehlung und der Empfehlung auf Nachfrage ist die Konstellation abzugrenzen, in welcher der Arzt die Nachfrage durch gezielte Gesprächsführung bewusst „provoziert“. In diesem Fall dürften Gerichte geneigt sein, die Unzulässigkeit einer solchen Verhaltensweise anzunehmen, wobei offen ist, wer den Nachweis für eine solche Verhaltensweise zu führen hat. Die Vielzahl der denkbaren Fallgestaltungen verdeutlicht, dass eine pauschale Bewertung nicht möglich ist.

Wenngleich abzuwarten bleibt, wie die Rechtsprechung die Neufassung von § 128 Abs. 2 S. 3 SGB V interpretieren wird, ist zu erwarten dass ärztliche Beteiligungen in den kommenden Monaten verstärkt in den Fokus öffentlicher Diskussionen und straf-, vertragsarzt- sowie berufsrechtlicher Ermittlungsmaßnahmen rücken werden. Der Wortlaut der Regelung und die Vielzahl der abzugrenzenden Fallvarianten sprechen für eine arztfreundliche und damit restriktive Anwendung der Norm. Es ist nicht nachvollziehbar, warum einem Arzt pauschal jede Unternehmensbeteiligung untersagt sein soll. Das letzte Wort ist insoweit noch nicht gesprochen.

Quelle: Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann
und Rechtsanwalt Stephan Peters
Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund / Münster
www.kanzlei-am-aerztehaus.de


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