OLG Schleswig erlaubt Arztwerbung mit Qualitätssiegel

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Ärzte unter bestimmten Voraussetzungen durchaus mit Zertifizierungen oder Qualitätssiegeln ihrer Praxen werben dürfen, auch wenn diese nicht von einer staatlichen Stelle oder einer Selbstverwaltungskörperschaft wie der Ärztekammer oder der Kassenärztliche Vereinigung verliehen wurden.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Zahnarzt das Siegel der „MacDent Zahnärztliche Behandlungskonzepte AG“ auf seinem Praxisschild und dem Praxisbriefbogen angebracht, woraufhin die Zahnärztekammer die Entfernung dieses Emblems begehrte – ohne Erfolg.

Nachdem schon das Landgericht die Klage der Kammer abgewiesen hatte, bestätigte das OLG die Entscheidung und führte aus, dass das blau-rote Symbol „geprüfte MacDent Qualitätsstandards“ weder anpreisend, noch irreführend sei und auch keine Informationen enthalte, die über ein objektives Interesse der Patienten hinausgingen. Die an das MacDent-Konzept angeschlossenen Praxen, die sich auf die Einhaltung bestimmter Qualitätsstandards geeinigt haben, wertete das OLG als Praxisverbund, über den der angeschlossene Arzt informieren dürfe. Der angesprochene Patient entnehme dem Siegel dementsprechend nur, dass die Praxis zu einem bestimmten Praxisverbund gehöre, der intern bestimmte Qualitätsstandards festgelegt habe.

Hinzu komme, dass im Vertragsarztrecht die Teilnahme an Maßnahmen zur Qualitätssicherung gesetzlich vorgeschrieben sei, weshalb ein Hinweis auf durchgeführte Maßnahmen nicht verboten sein könne.
(Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 28.03.2006 – 6 U 60/05)

Praxistipp: Das OLG Schleswig hat in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung die Werbung mit Qualitätssiegeln jetzt erlaubt. Hinsichtlich solcher Qualitätssiegel, die sich auch auf die ärztliche Behandlung beziehen, kann die bisherige Zurückhaltung bei deren Ankündigung aufgegeben werden, wobei allerdings nicht sicher zu prognostizieren ist, ob wirklich alle Gerichte diesem Judikat folgen werden.

Vorsicht ist jedenfalls bei den DIN ISO 9001-Zertifizierungen geboten, die ausschließlich den organisatorischen Ablauf der Praxis betreffen. Die Rechtsprechung unterstellt dem angesprochenen Patienten nämlich, dass dieser sämtliche Zertifikate oder Siegel (auch) auf die Qualität der ärztlichen Behandlung beziehe. Da diese Annahme bei den DIN ISO 9001-Zertifikaten aber unzutreffend ist, wird deren Ankündigung als Irreführung der Patienten bewertet.

Quelle: RA Olaf Walter, WIENKE & BECKER – KÖLN,
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