Physiotherapeut ist Heilberufler
Das OVG Rheinland-Pfalz hat in einem nunmehr veröffentlichten Urteil (6 A 10271 vom 21.11.2006) zum zulässigen Umfang der heilberuflichen Tätigkeiten eines Physiotherapeuten Stellung genommen.
Grundsätzlich ist die Ausübung der Heilkunde nur Ärzten, Zahnärzten und Heilpraktikern erlaubt. Letztere dürfen heilkundlich tätig werden, wenn eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz besteht.
Physiotherapeuten waren damit bisher von der Erbringung der Heilkunde ausgeschlossen, insbesondere deshalb, weil auch die Tätigkeit eines Physiotherapeuten eine Gesundheitsgefährdung bedeuten kann. Sie waren nichts anderes als der „verlängerte Arm“ des verordnenden Arztes, der letztlich haftungsrechtlich und vertragsärztlich für die Tätigkeit gerade stand.
Dies hat sich nunmehr grundlegend durch das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz geändert, welches zwar vorerst nur Geltung für Rheinland-Pfalz hat, mit Sicherheit aber auch Initialwirkung für andere Bundesländer haben wird.
Das Gericht stellt fest, dass die Ausbildungsinhalte zum Physiotherapeuten inhaltlich teilweise weitgehender sind als die des Heilpraktikers. Hieraus wird in überzeugender Weise der Schluss gezogen, dass von einem staatlich geprüften Physiotherapeuten, der nicht außerhalb seines Fachgebietes tätig werden will, eine Befähigungsprüfung nach dem Heilpraktikergesetz nicht verlangt werden kann.
Mit anderen Worten: der Physiotherapeut ist bereits durch seine umfangreiche Ausbildung dazu befähigt, Heilkunde selbständig zu erbringen. Eine besondere Prüfung ist damit überflüssig. Auch kann ihm nicht zugemutet werden, aus formalen Gründen die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ führen zu müssen.
Das Urteil eröffnet damit den Physiotherapeuten neue Betätigungsfelder außerhalb des Bereichs der GKV, ohne dass eine Verordnung oder Voruntersuchung durch einen Arzt notwendig ist. Berufsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen sind damit nicht mehr zu befürchten.
In steuerlicher Hinsicht bleibt alles beim alten: die Leistungen des Physiotherapeuten sind nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei, ertragsteuerlich ist auch weiterhin von freiberuflichen Einkünften auszugehen.
Quelle: ADVISION Steuerberatungsgesellschaft mbH, eine von 130 bundesweit im Verbund tätigen Steuerberatungsgesellschaften mit der Spezialisierung auf Mediziner;
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