Prä-/postoperative Leistungen neben Hybrid-DRG

Für ambulante Operationen können Vertragsärztinnen und Vertragsärzte weiterhin bestimmte prä- und postoperative Leistungen des EBM neben einer Hybrid-DRG abrechnen. Der Bewertungsausschuss hat die entsprechende Übergangsfrist mit Beschluss vom 22.12.2025 erneut bis zum 31.12.2026 verlängert.

Damit kann die GOP 05311 EBM zur präanästhesiologischen Untersuchung vor einem Eingriff nach § 115f SGB V weiter abgerechnet werden, wenn der Eingriff gar nicht oder erst mindestens vier Wochen nach der präanästhesiologischen Untersuchung durchgeführt werden kann, weil die Patientin bzw. der Patient zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht narkosefähig war.

Auch präoperative Leistungen (EBM-Abschnitt 31.1.2), die außerhalb der OP-Einrichtung erfolgen, und postoperative Leistungen (EBM-Abschnitte 31.4.2 und 31.4.3), die nicht von der Hybrid-DRG umfasst sind, können weiter nach EBM abgerechnet werden. In beiden Fällen müssen Ärztinnen und Ärzte ihre Abrechnung zusätzlich mit der GOP 88110 kennzeichnen.

Quelle: DeutscherAnwaltVerein / ARGE Medizinrecht

 


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