Regelleistungsvolumen für Jungpraxen und Neuniederlassungen

War ein niedergelassener Arzt im Vorjahresquartal noch nicht im ambulanten Gesundheitswesen tätig, erhielt er bislang von der KV für eine sogenannte Startphase ein fachgruppendurchschnittliches RLV zugestanden – unabhängig von seiner tatsächlichen Fallzahl. Die Länge dieser Startphasen mit fachgruppendurchschnittlichem RLV ist von KV zu KV unterschiedlich. In Nordrhein wird einem neu niedergelassenen Arzt das fachgruppendurchschnittliche RLV z.B. für 12 Quartale gewährt.

Offenbar wird die bestehende Regelung für Jungpraxen jedoch verändert. In einem Fall in Westfalen-Lippe erhielt eine Jungpraxis kürzlich ein Regelleistungsvolumen in Höhe von lediglich 30% des Fachgruppendurchschnittes mitgeteilt. Überschreitet die von dieser Jungpraxis in einem Quartal tatsächlich behandelte Fallzahl 30% des Fachgruppendurchschnittes, wird nachträglich aufgestockt. Die Jungpraxis erhält also in jedem Fall ein RLV, welches zu der tatsächlich von ihr behandelten Fallzahl passt.

Bisher bestand im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis die Möglichkeit, innerhalb der Startphase ungenutztes RLV eines Jungarztes mit Leistungen des Praxispartners auszufüllen. Diese Möglichkeit entfällt mit der beschriebenen Regelung zumindest in der KVWL. Vor der Gründung oder Erweiterung von Gemeinschaftspraxen sollte bei der zuständigen KV exakt geprüft werden, welche Regelungen hinsichtlich der Gewährung von RLV tatsächlich zur Anwendung kommen. Nur so ist eine zuverlässige Kalkulation der wirtschaftlichen Effekte möglich.


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