TSVG: Honorarpotenziale für Fachärzte von bis zu € 5.000 im Quartal

Aufgrund der Corona-Pandemie sind manche Regelungen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) in den Hintergrund gerückt. Dabei liegen hier gerade für Fachärzte deutliche Honorarreserven.
 
Mit dem Auslaufen der epidemischen Notlage im November 2021 entfällt die gesetzliche Verpflichtung der Krankenkassen, die Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung unabhängig von der tatsächlich erbrachten Leistungsmenge auszuzahlen. Dies hatte während der Pandemie zu einer starken Erhöhung der Fallwerte geführt, bei gleichzeitig reduzierten Fallzahlen. Budgetüberschreitungen wurden zudem mit einem höheren Restpunktwert vergütet als noch vor der Pandemie.
 
Nach Ende der pandemischen Sondersituation werden nun wieder jene Fälle interessant, die aufgrund der Regelungen im TSVG außerhalb des Budgets vergütet werden, weil hierdurch für Patienten Möglichkeiten geschaffen wurden, schneller an Termine zu kommen.
 
Durch die Einrichtung offener Sprechstunden – für Vertragsärzte ohnehin verpflichtend – werden bei entsprechender Kennzeichnung bei der Abrechnung bis zu 17,5% der Fälle extrabudgetär, also ohne Abzüge, ausgezahlt. Entscheidend ist, dass eine Patientin oder ein Patient ohne Termin in der Praxis erscheint, z.B. bei akuten Schmerzen, und sofort behandelt wird. Solche Fälle sind mit der Kontaktart „4“ zu kennzeichnen. Hierin liegt in vielen Fällen ein Honorarpotenzial von mehreren tausend Euro pro Quartal.
 
Hausärzte können zudem bei Vermittlung an einen Facharzt die GOP 03008 abrechnen, die mit € 10,48 extrabudgetär vergütet wird. In der Folge werden dann auch die Leistungen des Facharztes extrabudgetär vergütet.
 
Quelle: Online-Ausgabe Ärzte Zeitung vom 22.02.2022
 
Hinweis: Nach Erfahrung unserer Berater werden TSVG-Patienten (bspw. Neupatienten) in vielen Praxen nicht systematisch und konsequent in der Abrechnung gekennzeichnet. Hierdurch wird teilweise unnötig Geld verschenkt.

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