Umsatzsteuerlicher Fallstrick bei Praxisverkauf

Das Thema Umsatzsteuer wurde bei einer Praxisveräußerung häufig nicht als Gefahrenquelle wahrgenommen. Bisher war dies vergleichsweise auch unproblematisch, da die meisten Leistungen von Ärzten umsatzsteuerfrei sind. Zu diesen steuerfreien Leistungen gehörten auch der Verkauf von beweglichen Geräten sowie der Verkauf der KV-Zulassung oder des Praxiswertes.

Seit dem 08.06.2011 sollte jedoch bei einem Verkauf der KV-Zulassung oder eines weiteren (immateriellen) Praxiswertes ein gesondertes Augenmerk auf die umsatzsteuerliche Behandlung des Verkaufs gerichtet werden. Hier gilt es, zwei verschiedene Varianten zu unterscheiden: Veräußert ein Arzt seine gesamte Praxis, oder bringt er diese vollständig in eine BAG ein, handelt es sich hierbei um eine sogenannte Geschäftsveräußerung im Ganzen, die wie bisher keine Umsatzsteuer auslöst.

Problematisch wird es jedoch, wenn ein Praxiswert oder eine KV-Zulassung außerhalb einer vollständigen Praxisübertragung (oder des Verkaufs eines gesondert geführten Standorts einer BAG) entgeltlich übertragen wird. Galt hierfür bisher, dass auch dieser Verkauf umsatzsteuerfrei war, hat der europäische Gerichtshof nun entschieden, dass eine Steuerfreiheit hierfür nicht mehr in Betracht kommt. Die Finanzverwaltung hat sich dieser Sichtweise angeschlossen. Als Folge hieraus kann die Veräußerung nun zu einer Umsatzsteuerpflicht führen.

Beispiel: Dr. A. (60 Jahre) ist Inhaber einer vertrags- und privatärztlichen Einzelpraxis. Er plant die Übertragung seiner vertragsärztlichen Tätigkeit auf eine MVZ-GbR, um dort als angestellter Arzt tätig zu werden. Hierfür erhält er als Gegenleistung einen 10%igen Anteil an der MVZ-GbR. Seine umfangreiche privatärztliche Tätigkeit setzt er mit eigenen Geräten und Personal weiter auf eigene Rechnung fort.

Folge: Da der Arzt nicht seine gesamte Praxis auf die MVZ-GbR überträgt, stellt die Übertragung des „kassenärztlichen Praxiswertes“ eine steuerpflichtige Leistung dar. Der Verkauf unterliegt somit einer 19%igen Umsatzsteuer. Aus diesem Beispiel ist ersichtlich, dass die Gefahren einer Umsatzsteuerpflicht bei einem Praxisverkauf stets im Auge behalten werden müssen. Denn eine nachträglich festgestellte Umsatzsteuerpflicht führt für den Arzt zu einer Nacherhebung der Umsatzsteuer und somit zu einer direkten Erlösminderung.

Quelle: Steuerberater Dr. Rolf Michels, Laufenberg Michels und Partner
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