VSG 2012: Honorarverteilung in der ÜBAG sollte überprüft werden

Seit die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft vertrags- und privatärztlich erlaubt ist, sind viele solcher Gemeinschaftspraxen entstanden. Häufig finden Kollegen derselben Fachrichtung zusammen, um betriebswirtschaftlich sinnvolle Ressourcenteilung und eine Verbesserung der Versorgungsbereitschaft und Behandlungsqualität zu erreichen.

Sofern von einzelnen ÜBAG-Partnern Spezialleistungen erbracht werden (z.B. Spezial-Labor, ambulante Operationen, Chemotherapien etc.), ist künftig Vorsicht geboten. Rechtsanwalt Dr. Ingo Pflugmacher, Medizinrechtler aus der Kanzlei Busse & Miessen in Bonn, führt dazu in der Ärztezeitung aus:

„Mit dem Versorgungsstrukturgesetz wird § 73 SGB V um eine Regelung ergänzt, die ausdrücklich normiert, dass es Vertragsärzten nicht gestattet ist, für die Zuweisung von Versicherten ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder sich gewähren zu lassen. § 33 der Zulassungsverordnung für Ärzte wird darüber hinaus um eine Regelung ergänzt, wonach eine Umgehung des Verbots der Zuweisung gegen Entgelt insbesondere dann vorliegt, wenn der Gewinn aus gemeinsamer Berufsausübung ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der jeweils persönlich erbrachten Leistungen entspricht.“

Der Begriff der Zuweisung ist gemäß Pflugmacher in der Rechtsprechung weit zu verstehen. Hierunter falle jede Verweisung oder Empfehlung. Wenn sich also eine operativ tätige Praxis mit zahlreichen allein konservativ tätigen Praxen desselben Fachgebietes zu einer überörtlichen Gemeinschaftspraxis zusammenschließe und dies auf dem „Geschäftsmodell“ beruhe, dass die konservativ tätigen Kollegen im Falle einer OP-Indikation den operativ tätigen „Mitgesellschafter“ empfehlen, so handele es sich rechtlich um eine Zuweisung.

„Die Risiken rechtswidriger Kooperationen sind beträchtlich, die Argumente für ihre Rechtfertigung begrenzt“, so Pflugmacher. Das Risiko, die überörtliche Gemeinschaftspraxis als „Mäntelchen“ für Kick-back-Zahlungen zu benutzen, könne kein Arzt ernsthaft eingehen. Abweichendes gelte nur, wenn für die nicht leistungsbezogene Gewinnverteilung sachliche, überzeugende Gründe vorliegen.

Die Gewinnverteilung in der klassischen Gemeinschaftspraxis an einem einzigen Standort wird bisher übrigens nicht in gleicher Weise in Frage gestellt.


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