Update zum VSG 2012

Abbau von Überversorgung
Unzureichend finden die Länder die Instrumente zum Abbau von Überversorgung. Sie fordern deshalb, diese in überversorgten Regionen verpflichtend einzusetzen. So sollen bspw. Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) einen Praxissitz aufkaufen müssen, wenn der Zulassungsausschuss feststellt, dass dieser für eine ausreichende Versorgung nicht mehr notwendig ist. Darüber hinaus schlägt der Bundesrat vor, in überversorgten Gebieten Sitze nur noch befristet zu vergeben.

Im Gegenzug sollen Maßnahmen gegen Unterversorgung, wie Zuschüsse und Ausnahmen von der Abstaffelung der Regelleistungsvolumens, möglich sein, bevor eine Region akut von Unterversorgung bedroht ist. Hierzu fordert der Bundesrat, dass Länderausschüsse von den Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses für unterversorgte Gebiete abweichen können.

Ärztenetze
Die KVen sollen nach dem Willen von Union und FDP bei der Verteilung der Gesamtvergütung die Möglichkeit erhalten, Ärztenetze finanziell zu fördern, indem sie ihnen ein eigenes Honorarvolumen zuweisen. Die Netze könnten dann eigenständig entscheiden, wie sie das Geld an die teilnehmenden Ärzte verteilen. Die Netze müssen jedoch zuvor von der KV als besonders förderungswürdig anerkannt worden sein.
(Quelle jeweils: Deutsches Ärzteblatt, Jahrgang 108, Heft 39, 30. September 2011)

Die Leitung der MVZ
Die Gründungsberechtigung für MVZ wird grundsätzlich auf Vertragsärzte und Krankenhäuser beschränkt. Die Leitung der medizinischen Versorgung eines MVZ muss rechtlich und faktisch in ärztlicher Hand liegen, um die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen zu gewährleisten.

Die Nebenbeschäftigung von Vertragsärzten
Die von der Rechtsprechung entwickelten starren zeitlichen Grenzen für Nebenbeschäftigungen von Vertragsärzten (bis zu 13 Wochenstunden neben voller vertragsärztlicher Zulassung, bis zu 26 Wochenstunden neben halber Zulassung) werden gelockert. Künftig soll allein ausschlaggebend sein, ob der Vertragsarzt trotz Nebenbeschäftigung faktisch in der Lage ist, den Patienten in einem dem Versorgungsauftrag entsprechenden Umfang zur Verfügung zu stehen und Sprechstunden zu den üblichen Zeiten anzubieten.
(Quelle jeweils: RAin und FAin für Medizin- und Sozialrecht Babette Christophers und RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, in: Abrechnung Aktuell 10-2011)


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