Zulassungssperre für 9 bislang nicht beplante Arztgruppen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 06.09.2012 festgelegt, dass die bislang nicht beplanten Arztgruppen der Kinder- und Jugendpsychiater, der Physikalische- und Rehabilitations-Mediziner, der Nuklearmediziner, der Strahlentherapeuten, der Neurochirurgen, der Humangenetiker, der Laborärzte, der Pathologen sowie der Transfusionsmediziner ab dem 01.01.2013 in die Bedarfsplanung mit einbezogen werden.

Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der G-BA für diese Arztgruppen zudem mit sofortiger Wirkung eine übergangsweise Zulassungssperre angeordnet hat. Sowohl die Bedarfsplanung zum 01.01.2013 als auch die sofortige Zulassungssperre gelten ebenso für Anträge auf die Genehmigung von Anstellungen der genannten Arztgruppen in Medizinischen Versorgungszentren oder bei Vertragsärzten. Der Beschluss des G-BA wird zwar noch dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt, tritt aber nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger rückwirkend zum 06.09.2012 in Kraft und bleibt bis zum 01.01.2013 bestehen.

Durch die sofortige Zulassungssperre soll verhindert werden, dass Ärzte der oben genannten Fachgruppen kurzfristig noch zahlreiche Zulassungsanträge stellen. Solche Zulassungsanträge müssten ohne die Übergangsregelung durch die Landesausschüsse bewilligt werden, ohne Rücksicht auf eine dadurch möglicherweise entstehende regionale Überversorgung. Dies soll nach dem Willen des G-BA durch die sofortige Zulassungssperre verhindert werden.

Der Vorsitzende des G-BA führte hierzu an, er habe begründeten Anlass zu der Befürchtung, dass mit Bekanntwerden seiner Absicht zur Beplanung bisher unbeplanter Arztgruppen ein nicht sachgerechter Anstieg von Zulassungsanträgen zu verzeichnen sein könnte. Eine solche Entwicklung solle mit der nun getroffenen Entscheidung verhindert werden. Die Entscheidung für die sofortige Zulassungssperre sei eine zumutbare Übergangsregelung und diene auch der Herstellung von Chancengerechtigkeit in den beplanten Arztgruppen, Zulassungsanträge auch später stellen zu können. Zudem würden Überversorgungsszenarien verhindert, die sich mit der derzeit in Arbeit befindlichen neuen Bedarfsplanungs-Richtlinie dann ab dem 01.01.2013 verfestigen würden.

Maßgeblich für die Bedarfsplanung in Deutschland ist die sogenannte Verhältniszahl, also die Zahl zugelassener Vertragsärzte bezogen auf die Zahl der Einwohner in einem Planungsbereich. Der G-BA bestimmt in seiner Richtlinie einheitliche Verhältniszahlen für den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad in der vertragsärztlichen Versorgung. Zudem legt er die Kriterien fest, nach denen überprüft wird, ob in den Planungsbereichen für einzelne Arztgruppen eine Über- oder Unterversorgung vorliegt. Zu welchen Ergebnissen die neue Bedarfsplanung in den einzelnen Planungsgebieten führen wird, bleibt offen. Nach dem Beschluss des G-BA ist der Landesausschuss jedoch verpflichtet, spätestens bis zum 15.02.2013 über die Versorgungssituation für die Arztgruppen zu entscheiden.

Hintergrund für die neue Bedarfsplanungsrichtlinie des G-BA ab Anfang 2013 ist das GKV-Versorgungsstrukturgesetz, dessen Ziel es ist, insbesondere in unterversorgten Gebieten durch eine andere Verteilung von Ärzten eine bessere Versorgungssituation zu bewirken. Das GKV-Versorgungsstrukturgesetz hatte dem G-BA eine grundlegende Reform der Bedarfsplanung für Ärzte bis zum 01.01.2013 aufgetragen. Die neue Richtlinie soll in weiten Teilen fristgerecht zum Jahreswechsel in Kraft treten. Die Neufassung betrifft im Wesentlichen die Bestimmung neuer Planungsbereiche, die Definition von Arztgruppen sowie die Festlegung der korrespondierenden Verhältniszahlen. Um Rechtsklarheit herzustellen, wurde die Entscheidung über die Regelungen zu den betroffenen Arztgruppen zum 31.12.2012 in Aussicht gestellt.

Quelle: RAin Anna Stenger, LL.M., Fachanwältin für Medizinrecht
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