Befristete Zusammenarbeit mit dem Ziel der Praxisabgabe

Eine sogenannte „Übergangsgemeinschaft“ ist eine zeitlich befristete Gemeinschaftspraxis, die mit dem Ziel errichtet wird, die Praxis vollständig auf einen Nachfolger zu übertragen. Der Übernehmer steigt hierzu vorzeitig als Partner in die Praxis, die vorübergehend als Gemeinschaftspraxis geführt wird, ein. Dies geschieht häufig im Wege des Job-Sharings oder auch durch Teilung der Zulassung. Die Vorteile einer solchen Übergangskooperation (die bspw. auf ein Jahr befristet werden kann) sind vielfältig: Neben einem verträglichen Praxisübergang, einer guten Einarbeitung des Nachfolgers, der Absicherung des Praxiswertes und der Patientenbeziehungen wird auch die Auswahlentscheidung des Zulassungsausschusses im Falle mehrerer Bewerber positiv beeinflusst.
 
Mithilfe von Steuerberater und Rechtsanwalt sind die Rahmenbedingungen einer solchen Übergangskooperation erfahrungsgemäß weitgehend sicher zu gestalten. Schwierigkeiten bereitet jedoch häufig die Frage, zu welchem Preis die Praxis bei Beendigung der Übergangskooperation durch den Junior-Partner vollständig übernommen wird. Denn während der gemeinsamen Berufsausübung kann sich der Wert der Praxis verändern. Bewährt hat sich nach unseren Erfahrungen die Festlegung einer Bandbreite für die abschließende Schlusszahlung. Wächst die Praxis während der Übergangskooperation und gewinnt an Wert, dann erhält der Senior-Partner für den zweiten Teil der Praxis einen höheren Preis, jedoch maximal bis zur festgelegten Obergrenze. Sinkt hingegen der Praxiswert während der gemeinsamen Tätigkeit (z.B. durch gesetzliche Veränderungen), kommt auf den Junior-Partner eine geringere Schlusszahlung zu, jedoch mindestens die festgelegte Untergrenze.
 
Eine solche Kompromisslösung bietet beiden Partnern eine gewisse Planungssicherheit, stellt aber auch die notwendige Flexibilität sicher, um Veränderungen der Praxisgegebenheiten wertmäßig zu berücksichtigen.


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