GKV-VSG stärkt Hochschulambulanzen – Konkurrenz für Niedergelassene

Mit der Ergänzung des § 117 SGB V durch das GKV-VSG sind für die Teilnahme von Hochschulambulanzen an der ambulanten Versorgung gesetzlich krankenversicherter Patienten erhebliche Veränderungen einhergegangen. So bedarf es für die Teilnahme der Hochschulambulanzen an der Versorgung der gesetzlich versicherten Patienten nicht mehr einer gesonderten Zulassung oder Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss. Vielmehr sind Hochschulambulanzen in dem für Forschung und Lehre erforderlichen Umfang nunmehr kraft Gesetzes zugelassen.
 
Erweitert worden ist die Zulassung von Hochschulambulanzen im Übrigen auch auf solche Patienten, die wegen der Art, der Schwere oder der Komplexität ihrer Erkrankung einer Untersuchung oder Behandlung durch die Hochschulambulanz bedürfen. Welche einzelnen Krankheitsbilder hierzu zählen, soll der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft in einer gesonderten Vereinbarung bundeseinheitlich regeln.
Bis es zu einer solchen bundeseinheitlichen Vereinbarung kommt, können die gesetzlichen Krankenkassen auf Landesebene mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenhausgesellschaften individuelle Regelungen treffen.
 
Die Vergütung der Hochschulambulanzen orientiert sich nach wie vor an den Regelungen des § 120 Abs. 2 SGB V. Allerdings ist in diesem Zusammenhang ebenfalls eine Neuregelung mit dem GKV-VSG eingeführt worden, wonach bei der Vergütung der Leistungen der Hochschulambulanzen nun auch die wirtschaftliche Betriebsführung berücksichtigt werden muss. Insoweit dürfte die ambulante Behandlung gesetzlich krankenversicherter Patienten in den Hochschulambulanzen zukünftig erheblich zunehmen und rentabler werden. Damit werden Hochschulambulanzen zunehmend zu Konkurrenten für die niedergelassenen Vertragsärzte.
 
Quelle: RAin Rosemarie Sailer, LL.M., Fachanwältin für Medizinrecht, WIENKE & BECKER – KÖLN, Rechtsanwälte, Sachsenring 6, 50677 Köln, Tel.: 0221/3765-310, Fax: 0221/3765-312, www.Kanzlei-WBK.de


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