Doppelbesteuerung für später entnommene Gewinne

Bilanzierende Einzel- und Gemeinschaftspraxen sollen belohnt werden, wenn sie ihre Gewinne nicht entnehmen. In diesem Fall ist nämlich nur der ermäßigte Einkommensteuersatz von 28,25% fällig. Es gibt nur eine Einschränkung für Gemeinschaftspraxen: der Gewinnanteil des Gesellschafters muss mehr als 10% oder 10.000 EUR betragen. Auf den ersten Blick wirkt der ermäßigte Steuersatz sehr attraktiv. Bei einem nicht entnommenen Gewinn von 100.000 EUR beispielsweise sind nur 28.250 EUR Einkommensteuer statt 42.000 EUR an den Fiskus zu überweisen.

Das böse Ende kommt jedoch, wenn die Gewinne später doch entnommen werden. Denn dann müssen sie noch einmal mit 25% zuzüglich Soli-Zuschag versteuert werden. Diese Doppelbesteuerung führt zu einem Steuersatz von 46,19%, der noch über dem Spitzensteuersatz von 42% liegt. Insofern kann von einem Steuergeschenk nicht die Rede sein. Zu einer Nachversteuerung des nicht entnommenen Gewinns kommt es auch in den Fällen einer Praxisveräußerung oder -aufgabe, der Einbringung der Praxis in eine Kapitalgesellschaft, beim Übergang zur Einnahme-Überschussrechnung oder per Antrag auf Nachversteuerung des zuvor begünstigt besteuerten Gewinns.

Tipp: Die ermäßigte Besteuerung lohnt sich nur, wenn der Gewinn dauerhaft in der Praxis verbleiben kann und dort Erträge (Zinsen bzw. Zinsersparnis) erwirtschaftet. Es gilt also genau zu rechnen, inwieweit sich dieses Modell überhaupt lohnt.

Quelle: ADVISION Steuerberatungsgesellschaft mbH, eine von 130 bundesweit im Verbund tätigen Steuerberatungsgesellschaften mit der Spezialisierung auf Mediziner;
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