Einer Honorarrückforderung der KV steht oftmals der Vertrauensschutz des Arztes entgegen

Nach jedem Abrechnungsquartal werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen massenhaft Honorarabrechnungen richtig gestellt, was für die betroffenen Vertragsärzte zuweilen mit erheblichen Honorarrückzahlungen einhergeht. Diese Befugnis der KV gilt auch für bereits erlassene Honorarbescheide und bewirkt deren teilweise Rücknahme. Entsprechende Ermächtigungsnormen für eine solche Honorarberichtigung durch die KV enthält der Bundesmantelvertrag. Allerdings besteht diese Befugnis nicht schrankenlos. Der Aufhebung der Honorarbescheide und der Neufestsetzung des Honorars können in vielen Fällen Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegenstehen, auf die sich der Vertragsarzt zur Abwehr von Honorarrückforderungen berufen sollte:

  • Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist das Vertrauen des Vertragsarztes auf den Bestand des Honorarbescheides einmal dann geschützt, wenn nach Erlass des Honorarbescheides ein Zeitraum von mehr als vier Jahren verstrichen ist.
  • Ferner darf die KV einen Honorarbescheid nicht mehr zurücknehmen, wenn sie ihre Befugnis zur sachlich-rechnerischen Berichtigung bereits „verbraucht“ hat: Hat die KV eine sachlich-rechnerische Berichtigung auf einen Widerspruch des Vertragsarztes rückgängig gemacht und zunächst gestrichene Gebührenansätze der Abrechnung wieder hinzugesetzt, dann ist durch diese Überprüfung und Bestätigung des Honorarbescheides die Vorläufigkeit des Honorarbescheides entfallen, so dass eine nochmalige Berichtigung nicht mehr in Betracht kommt.
  • Darüber hinaus darf die KV einen Honorarbescheid dann nicht mehr aufheben, wenn der KV bekannt gewesen ist, dass gegen die Rechtmäßigkeit der Bestimmungen der Honorarverteilung Bedenken angemeldet worden sind, sie aber unterlassen hat, die Vertragsärzte über diese Unklarheiten und über den Umfang der von diesen Rechtsfragen betroffenen Honoraranteile zu unterrichten.
  • Schließlich ist der KV eine Aufhebung des Honorarbescheides sowie eine Honorarrückforderung verwehrt, wenn sie eine bestimmte Leistungserbringung in Kenntnis aller Umstände geduldet hat und sie erst später als fachfremd beurteilt.

Kann sich ein Vertragsarzt auf eine dieser Fallkonstellationen berufen, ist eine Honorarrückforderung der KV nicht zulässig. Daher sollte jede Rückforderung der KV genauestens geprüft werden. Nur wenn der Arzt das ursprüngliche Honorar aufgrund arglistiger Täuschung oder aufgrund vorsätzlich falscher Angaben in seiner Abrechnung erhalten hat oder aber die Rechtswidrigkeit des Honorarbescheides kannte, entfällt der Vertrauensschutz (vgl. zuletzt: BSG, Urt. v. 14.12.2005 – B 6 KA 17/05 R).

Quelle: RA Olaf Walter, WIENKE & BECKER – KÖLN,
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