Sachlich-rechnerische Berichtigung bei Praxisgemeinschaft

Eine Praxisgemeinschaft zeichnet sich – im Gegensatz zur Gemeinschaftspraxis – dadurch aus, dass eine gemeinschaftliche Behandlung von Patienten nicht gegeben ist. Es werden lediglich zur Verbesserung der Kostenstruktur Personal- und Sachmittel gemeinschaftlich genutzt; die Behandlungsverträge kommen ausschließlich mit den jeweiligen Ärzten zu Stande.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts ist die Kooperationsform der Praxisgemeinschaft allerdings rechtsmissbräuchlich, wenn Patienten zu einem hohen Anteil gemeinschaftlich behandelt werden. In dem entschiedenen Fall wurde eine zunächst als Gemeinschaftspraxis betriebene Zusammenarbeit zweier Ärzte in eine Praxisgemeinschaft umgewandelt. Aber auch nach der Umwandlung wurden insgesamt bis zu 58% der Patienten pro Quartal von beiden Ärzte gemeinsam behandelt; bis zu 14% der Patienten wurden sogar von beiden Ärzten am gleichen Tag behandelt. Hierfür wurde von beiden Ärzten die Ordinationsgebühr abgerechnet.

Das BSG hat aus der hohen Anzahl gemeinsamer Patienten gefolgert, dass die Umwandlung der zuvor bestehenden Gemeinschaftspraxis in eine Praxisgemeinschaft keine nachvollziehbaren Gründe zu Grunde gelegt waren. Vielmehr konnte festgestellt werden, dass im Innenverhältnis weiterhin eine Gemeinschaftspraxis betrieben wurde.

Folge hieraus war, dass die Ordinationsgebühr in den Fällen der Doppelbehandlung gestrichen und die Hausarztpauschale um 30% gekürzt wurde. Die Ärzte mussten damit erhebliche Teile ihres Honorars zurückzahlen.

Das Urteil zeigt abermals, dass die an einer Praxisgemeinschaft beteiligten Ärzte die Abgrenzung zur Gemeinschaftspraxis bei der Abrechnung streng beachten müssen, um nicht in die Rückzahlungsfalle zu tappen.

Quelle: ADVISA GmbH Berlin, eine von 130 bundesweit im Verbund tätigen Steuerberatungsgesellschaften mit der Spezialisierung auf Mediziner;
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