Gericht fordert Transparenz bei der Bewerbung besonderer Leistungen

Das Landgericht Köln hat in einer aktuellen Entscheidung die Bedeutung der Fachgebietsbezeichnungen hervorgehoben und betont, dass diese dem Patienten als verlässliche Information über die Qualifikation und Spezialisierung des Arztes dienen müssen.

Dem Rechtsstreit lag das Inserat eines Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen in den „Gelben Seiten“ zugrunde, das er in der Rubrik „Ärzte: Plastische Chirurgie“ platziert hatte. Die Facharztbezeichnung Plastische und Ästhetische Chirurgie hatte der MKG-Chirurg nicht erworben, erbrachte in seiner Praxis aber dennoch ganz überwiegend Leistungen im Bereich plastischer und ästhetischer Operationen an allen Körperregionen. Die Wettbewerbszentrale beanstandete das Inserat, da es nicht hinreichend deutlich mache, dass der MKG-Chirurg tatsächlich nicht über die Gebietsbezeichnung plastische Chirurgie verfüge.

Das Landgericht gab den Wettbewerbshütern Recht. Mit seinem Eintrag unter der Rubrik „Ärzte: Plastische Chirurgie“ kündige der MKG-Chirurg zwar zutreffend ein besonderes Leistungsspektrum seiner Praxis an, was grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Allerdings habe der Arzt versäumt, den von der Berufsordnung geforderten Zusatz „besonderes Leistungsangebot nach eigenen Angaben“ in das Inserat aufzunehmen.

Diese Bestimmung der Berufsordnung verlangt im Interesse der Patienten eine Klarstellung darüber, dass der Arzt hinsichtlich der von ihm angebotenen besonderen Leistungen eine eigene Einschätzung abgibt, bei der es an einer objektiven Kontrolle von dritter Seite – wie etwa bei der Facharztanerkennung – fehlt. Diese von der Rechtsordnung gebotene Klarstellung solle den Patienten sensibilisieren, ggf. weitere Informationen über die Qualifikation des Arztes auf dem Gebiet der angekündigten Leistungen einzuholen, sofern er diese eben nicht aufgrund der Facharztanerkennung erbringt. Diesen von der Berufsordnung (§ 27 Abs. 6) vorgeschriebenen Hinweis hatte der MKG-Chirurg in seinem Inserat unter der Rubrik der plastischen Chirurgie versäumt.

(Landgericht Köln, Urt. v. 29.11.2007, 31 O 556/07)

Praxistipp: Sofern für Leistungen geworben werden soll, die nicht „automatisch“ von der Fachgebietsbezeichnung abgedeckt sind, darf dies nur mit dem Zusatz „besonderes Leistungsangebot nach eigenen Angaben“ erfolgen. Häufig wird dabei übersehen, dass nach der Berufsordnung bei einer solchen Werbung noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen: Der Arzt muss diese Leistungen seit mindestens zwei Jahren in erheblichem Umfang erbracht haben, bevor er diese überhaupt ankündigen darf; auf Verlangen muss dies der Ärztekammer nachgewiesen werden.

Quelle: RA Olaf Walter, Fachanwalt für Medizinrecht
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