Haben Sie schon einen Datenschutzbeauftragten?

Von vielen Ärzten unbeachtet sind bereits im Sommer des vergangenen Jahres mehrere Änderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in Kraft getreten, die für beinahe jeden Praxisinhaber relevant sind: Die meisten Arztpraxen müssen nach den neuen Regelungen einen so genannten Datenschutzbeauftragten bestellen; eine Missachtung dieser Pflicht kann mit einem Bußgeld bis zu EUR 25.000,00 geahndet werden.

Hier die wichtigsten Neuerungen für Sie im Überblick: Jede Arztpraxis, in der mehr als vier Personen (hierzu zählen Ärzte, Arzthelferinnen, Sekretärinnen) mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind, muss zwingend einen Datenschutzbeauftragten benennen. Der Datenschutzbeauftragte hat die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitung zu überwachen und soll die anderen Mitarbeiter in die Regelungen des BDSG und anderer datenschutzrechtlicher Bestimmungen einweisen.

Die Person des Datenschutzbeauftragten muss in Datenschutzangelegenheiten weisungsfrei und unabhängig agieren; in seiner Tätigkeit ist sie nur dem Praxisinhaber gegenüber verantwortlich, nicht etwa einer älteren Arzthelferin, der die Leitung des Sekretariats obliegt. Die Bestellung des Praxisinhabers als Datenschutzbeauftragter scheidet allerdings aus.

Praxistipp: Für die Berufung des Datenschutzbeauftragten kommt ein angestellter Arzt oder eine verlässliche, mit der EDV gut vertraute Arzthelferin in Betracht. Alternativ kann ein externer Datenschutzbeauftragter benannt werden; viele EDV-Unternehmen bieten die Stellung eines Datenschutzbeauftragten als Service an.

Quelle: WIENKE & BECKER – KÖLN, Rechtsanwälte
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