Leistungen im organisierten Notfalldienst

In der ursprünglichen Fassung des neuen EBM war in der Präambel zu den Leistungen im organisierten Notfalldienst vor der Nr. 01210 festgeschrieben, dass Leistungen der arztgruppenspezifischen Kapitel (Abschnitt III des neuen EBM) nicht im organisierten Notfalldienst berechnungsfähig sind. Der Bewertungsausschuss hat diese Bestimmung aufgehoben, so dass auch Leistungen aus den arztgruppenspezifischen Kapiteln im organisierten Notfalldienst berechnet werden können. Damit können z.B. Hausärzte im organisierten Notfalldienst insbesondere den Ganzkörperstatus nach Nr. 03311, die klinisch- neurologische Basisdiagnostik nach Nr. 03312, ein EKG mit mindestens 12 Ableitungen nach Nr. 03320, eine spirographische Untersuchung nach Nr. 03330 und den prokto-/rektoskopischen Untersuchungskomplex nach Nr. 03331 abrechnen.

Wichtig: Da bei Notfallbehandlungen Fachgebietsgrenzen nicht gelten, steht die Berechnung der vorgenannten Leistungen aus dem Hausarztkapitel auch Ärzten mit anderen Gebietsbezeichnungen offen.

Achtung: Die Umsetzung der alten Ziffer 5 (Unzeitziffer) in die neue Ziffer 01100 ist zukünftig nur noch in kurativen Fällen möglich. Der neue EBM schreibt vor, dass die 01100 nicht neben dem Ordinationskomplex im Notfalldienst 01210 abrechenbar ist.


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