Honorarstreit – ärztliche Dokumentation reicht als Beweis nicht immer aus

Bezahlen einige Patienten Ihre Arztrechnungen nicht und müssen Sie Ihr Honorar einklagen, werden viele Patienten vor Gericht behaupten, die von Ihnen abgerechneten Leistungen seien in Wahrheit gar nicht oder zumindest nicht vollständig erbracht worden. In dieser prozessualen Situation müssen Sie beweisen, dass Sie die strittigen Leistung (vollständig) erbracht haben. Weit verbreitet ist in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass mit der Vorlage der ärztlichen Dokumentation der hierfür notwendige Beweis geführt werden könne, aber Achtung: Die für Klagen bis EUR 5.000,00 zuständigen Amtsgerichte teilen diese Auffassung nicht. Das AG Potsdam hat gerade die Honorarklage eines Arztes mit der Begründung abgewiesen, mit der Vorlage seiner Karteikarte könne er nicht beweisen, dass die strittige Behandlung erfolgt sei, auch wenn die entsprechenden Leistungen dort notiert sind. Das Gericht meinte, der Arzt sei in Honorarstreitigkeiten nicht deshalb zu privilegieren, weil er eine Dokumentation angefertigt habe. Ein Anscheinsbeweis mit der Folge, dass dem Arzt aufgrund seiner Aufzeichnungen zunächst geglaubt und dem Patienten der Gegenbeweis dafür auferlegt wird, dass die dokumentierten Leistungen tatsächlich nicht erbracht wurden, gelte nur in Arzthaftungsprozessen, nicht aber bei Honorarklagen. Da der Potsdamer Arzt außer seiner Karteikarte keinen Beweis anbieten konnte, wurde seine Honorarklage abgewiesen. (AG Potsdam, Urt. v. 31.3.2004 – 20 C 390/03)

Praxistipp: Zweifeln Sie schon während der Behandlung an der Zahlungswilligkeit des einen oder anderen Patienten, bitten Sie einfach eine Arzthelferin in das Sprechzimmer; diese könnte dann in einem späteren Prozess als Zeugin bestätigen, dass sämtliche abgerechneten Leistungen auch erbracht wurden. Hilfreich ist, wenn Ihre Arzthelferin für sich als Gedächtnisstütze für eine spätere Zeugenaussage eine entsprechende kurze Notiz in die Karteikarte legt.

Quelle: Rechtsanwälte Wienke & Becker – Köln
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