Honorarverlust durch unleserliche Doktorschrift

Wenn die KV die Honorarabrechnung auf ihre Richtigkeit überprüft und hierbei auf die Dokumentation des Arztes zurückgreift, sollte diese lesbar sein. Denn wenn die Dokumentation unleserlich ist, darf die KV die Abrechnung sachlich-rechnerisch berichtigen und Honorare zurückfordern (Sozialgericht (SG) Stuttgart, Urteil vom 14.09.2016, Az. S 24 KA 235/14, veröffentlicht am 16.08.2017).
 
Im vorliegenden Fall hatte die KV die Honorarabrechnung eines niedergelassenen Arztes im Rahmen der sachlich-rechnerischen Richtigstellung nach § 106a SGB V (alte Fassung) für mehrere Quartale gekürzt. Die Begründung hierfür war, dass sie die handschriftliche Dokumentation des Arztes nicht lesen und dadurch nicht überprüfen konnte, ob der Inhalt der abgerechneten Gebührenziffern vollständig erbracht worden war. Das Gericht war dabei der Auffassung gefolgt, dass die vorzunehmende Dokumentation der ärztlichen Leistungen vollständig, widerspruchsfrei und lesbar sein müsse. Im vorliegenden Fall kam erschwerend hinzu, dass der klagende Vertragsarzt seine eigene Dokumentation nicht eindeutig entziffern konnte.
 
Digitale Dokumentationssysteme
Auch wenn die digitale Dokumentation mittlerweile in immer mehr Praxen eingesetzt wird, bleibt die handschriftliche Erfassung weiterhin von Bedeutung. In Aufklärungsbögen können die handschriftlichen Vermerke z.B. für den Arzthaftungsprozess von erheblicher Bedeutung sein. Auch Rezepte werden häufig noch handschriftlich ausgestellt. Eine leserliche Handschrift beugt somit möglichen Beweisnachteilen, Unklarheiten oder Honorarverlusten vor.
 
Quelle: AAA Abrechnung aktuell 10-2017


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