Mit Rückstellungen für Honorarrückforderungen die Steuerlast senken

Ärztinnen und Ärzte können die Art der Gewinnermittlung frei wählen: Entweder – wie in den meisten Fällen – durch die sogenannte Einnahmen-/Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, oder durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG, die sogenannte Bilanzierung. Die Ärzte, die ihren steuerpflichtigen Gewinn mittels Bilanzierung ermitteln lassen, können für bestimmte Verpflichtungen, die im EStG aufgeführt sind, Rückstellungen bilden. In der Steuerbilanz des Arztes oder der Arztgemeinschaft dürfen Rückstellungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG unter anderem gebildet werden für diverse Sachleistungsverpflichtungen oder allgemein für „Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb des Arztes ursächlich ist.
 
Honorarrückforderungen
Nicht explizit im Gesetz normiert, jedoch vom Bundesfinanzhof (BFH) für zulässig erklärt, ist die Bildung solch einer Rückstellung für Honorarrückforderungen der gesetzlichen Krankenkassen (BFH Urteil vom 05.11.2014 – VIII R 13/12). Im Streitfall hatte eine Ärzte-Gemeinschaftspraxis die maßgeblichen Richtgrößen für die Verordnung von Arznei- und Heilmitteln in mehreren Quartalen des Wirtschaftsjahres erheblich überschritten. Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung leitete daher ein Überprüfungsverfahren gegen die Gemeinschaftspraxis ein. Die Ärzte hatten daraufhin gewinnmindernde Rückstellungen in ihren Bilanzen gebildet.
 
Gewinnmindernde Wirkung
(Jegliche) Rückstellungen in der Steuerbilanz des Arztes mindern stets den steuerpflichtigen Gewinn im Wirtschaftsjahr der Bildung und wirken sich daher steuermindernd für den Arzt aus. Deshalb sollten Ärztinnen und Ärzte in allen Fällen Rückstellungen bilden, in denen eine Honorarrückzahlungsverpflichtung gegenüber den Krankenkassen als hinreichend wahrscheinlich erscheint. Dies ist nach der Ansicht des BFH mit der Einleitung eines Prüfverfahrens durch die Kassenärztliche Vereinigung der Fall.
 
Notwendige Bilanzierung
Eine Rückstellungsbildung bedingt wie oben geschildert eine Gewinnermittlung mittels Bilanz nach § 4 Abs. 1 EStG. Ärztinnen und Ärzten, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-/Überschussrechnung ermitteln, steht die Bildung gewinnmindernder Rückstellungen nicht zu. Welche Gewinnermittlungsmethode für den einzelnen Arzt als sinnvoll angesehen werden kann, sollte dieser in einem ausführlichen Gespräch mit seinem Steuerberater klären.
 
Quelle: Dennis Janz, LL.M., Steuerberater und Fachberater im ambulanten Gesundheitswesen (IHK), Kanzlei Schmidt-Janz-Gausemeier, Dortmund, www.frielingsdorf.de/steuerberater-aerzte


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