Konkurrenzschutz gegen ambulante Krankenhausbehandlungen

Das Sächsische Landessozialgericht hat als erstes Landessozialgericht über die Rechtsfrage entschieden, ob sich niedergelassene Vertragsärzte gegen eine behördliche Erlaubnis wenden können, die Krankenhäusern die Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung ermöglicht. Das Landessozialgericht bestätigte die bereits in diesem Sinne ergangene erstinstanzliche Eilentscheidung des Sozialgerichts Dresden.

Das Landessozialgericht Sachsen hat in seinem Beschluss vom 03.06.2010 (L 1 KR 94/10 B ER) entschieden, dass Vertragsärzte berechtigt seien, gegen die „Bestimmung“ eines Krankenhauses zur ambulanten Patientenversorgung nach § 116b SGB V vorzugehen. Zudem entschied das Gericht in dem Eilverfahren, dass die Klage aufschiebende Wirkung entfalte, so dass die Klinik bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung keine ambulanten Leistungen nach § 116b SGB V erbringen darf.

Das in § 116b Abs. 2 Satz 1 SGB V enthaltene Gebot, die vertragsärztliche Situation zu berücksichtigen, entfalte drittschützende Wirkung zugunsten des Vertragsarztes. Eine wesentliche Beeinträchtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation durch die Bestimmung eines Krankenhauses im Sinne eines Verdrängungswettbewerbs sei nicht gewollt.

Das Landessozialgericht stellte aber auch klar, dass das Gebot zur Berücksichtigung der vertragsärztlichen Situation keine Bedarfsprüfung im üblichen Sinne verlange. Vielmehr könnten auch Gesichtspunkte wie Qualität, wie solche der höheren Erfahrung und Routine im Krankenhaus oder der Patientenbedürfnisse, wie eine bessere Erreichbarkeit, ein höherer Stellenwert eingeräumt werde. Insoweit komme der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu.

Der einzelne Vertragsarzt habe weder einen Anspruch darauf, überhaupt von Konkurrenten verschont zu bleiben, noch einen Anspruch auf wirtschaftlichen Bestandsschutz. Nur wenn der Vertragsarzt geltend mache, durch die Bestimmung des Krankenhauses zur ambulanten Patientenversorgung in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht zu sein, könne er sich gegen den Wettbewerb durch die Klinik wehren.

Fazit:
Auch wenn die Entscheidung als Erfolg für die niedergelassenen Vertragsärzte zu werten ist, muss berücksichtigt werden, dass das Landessozialgericht keine Bedarfsprüfung für die Bestimmung eines Krankenhauses zur ambulanten Patientenversorgung fordert, sondern lediglich verlangt, dass die vertragsärztliche Situation nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Das bedeutet im Ergebnis, dass zukünftig zwar die vertragsärztliche Situation nicht mehr gänzlich außer Betracht bleiben darf, die Anforderungen an die Begründung einer Verbesserung der Versorgungssituation der Patienten für die Krankenhaus-Bestimmung jedoch nicht allzu hoch sind.

Quelle: RA Olaf Walter, Fachanwalt für Medizinrecht
u. RA'in Anna Mündnich, LL.M. Medizinrecht,
WIENKE & BECKER – KÖLN, Rechtsanwälte,
Sachsenring 6, 50677 Köln
Tel.: 0221/3765-320, Fax: 0221/937299-96
www.Kanzlei-WBK.de
www.vertragsarztrecht.net
www.arztwerberecht.de


In Kontakt bleiben: