Patientenidentität: Risiko nicht nur in Praxisgemeinschaften?

Bekannt ist, dass KVen die Quartalsabrechnungen von Praxisgemeinschaften anhand des Anteils der gemeinsam behandelten Patienten prüfen. Eine Prüfung wird dann eingeleitet, wenn z.B. mehr als 20 Prozent (selber Versorgungsbereich) bzw. 30 Prozent identische Patienten (versorgungsbereichübergreifend) vorliegen. Nach Angaben von RAin Constanze Barufke aus der Kanzlei Dierks + Bohle in Berlin werden nun auch Patientenströme innerhalb von Berufsausübungsgemeinschaften, MVZ oder Praxen mit angestellten Ärzten überprüft. Hierbei könne demnach ein hoher Kooperationsgrad (der in vielen KVen Maßstab für einen kooperationsbedingten Aufschlag auf die RLV-Fallwerte ist) zum Anlass genommen werden, eine Plausibilitätsprüfung einzuleiten.
 
Es gebe jedoch gute Argumente, sich gegen eine solche Abrechnungsprüfung zur Wehr zu setzen. Die gemeinsame Behandlung der Patienten in einem MVZ bzw. einer Praxis sei zudem vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt. Prophylaktisch solle dennoch gut dokumentiert werden, warum die Vorstellung des Patienten bei mehreren Ärzten erfolgte.


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