Plausibilitätsprüfung: Vorsicht bei Vergleichsverhandlungen mit der KV

Vergleichsvorschläge der Kassenärztlichen Vereinigungen im Rahmen von Plausibilitätsprüfungen sind gelegentlich mit Vorsicht zu genießen und sollten keinesfalls voreilig akzeptiert werden. Es sind Fälle bekannt, in denen die KV noch kurz vor Abschluss eines Vergleiches ein Disziplinarverfahren beim Disziplinarausschuss beantragt hat. Die Sache ist in solchen Fällen mit der Rückzahlung des Honorars also ggf. nicht ausgestanden. Auch nach der Zahlung einer Honorarrückforderung kann die KV ggf. die Angelegenheit noch an die Staatsanwaltschaft weiterleiten und ist hierzu ggf. sogar verpflichtet, wenn die Prüfung ergibt, dass ein Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen mit nicht nur geringfügiger Bedeutung für die gesetzliche Krankenversicherung bestehen könnte. Schließlich besteht bei schwerwiegender Pflichtverletzung sogar die Gefahr, dass die KV beim Zulassungsausschuss den Entzug der Zulassung beantragt.
 
Gemäß RA Dr. Maximilian Warntjen aus der Kanzlei Dierks + Bohle in Berlin bietet ein Vergleichsschluss im Plausibilitätsprüfverfahren also keine Gewähr dafür, dass die Sache für den betroffenen Arzt insgesamt abgeschlossen ist. Es sollte deshalb nach Möglichkeit die ausdrückliche Zusicherung der KV in den Vergleichstext aufgenommen werden, weder die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu beantragen, noch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft zu erstatten. Auch dann bestehe zwar keine absolute Sicherheit, aber zumindest könne im Fall der Fälle versucht werden, den Vergleich zu widerrufen.
 
Quelle: Abrechnung aktuell 06/2016


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