Wann gilt ein privatärztliches Honorar als angemessen?

Berechnet ein niedergelassener Arzt sein Honorar vorsätzlich durchgängig unter Anwendung des höchsten (3,5- bzw. 2,5-fachen) Steigerungssatzes, so ist dies berufswidrig und mit einer Geldbuße zu ahnden. Dies hat das Landesberufsgericht für Heilberufe Münster bestätigt (Urteil vom 20.4.2016, Az. 6t A 2817/13.T). Im Rahmen seiner Entscheidung stellte das Gericht folgende berufsrechtlichen Grundsätze zur Berechnung eines angemessenen Honorars nach den Vorgaben der GOÄ auf:
  • Erst eine vorsätzlich fehlerhaft vorgenommene oder sich offensichtlich außerhalb jeder vertretbaren rechtlichen Meinung befindende Abrechnungspraxis ist geeignet, einen ahndungswürdigen Berufspflichtverstoß herbeizuführen.
  • Es stellt keinen Fehlgebrauch des Ermessens dar, wenn persönlich-ärztliche Leistungen, die sich in einem Bereich durchschnittlicher Schwierigkeit befinden, zum Schwellenwert (zum 2,3-fachen des Gebührensatzes) abgerechnet werden.
  • Überschreitet eine Gebühr nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ den Schwellenwert, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen, für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen.
  • Die persönliche Qualifikation des Arztes berechtigt ihn nicht, generell über dem Schwellenwert liegende Gebühren für persönlich-ärztliche Leistungen in Ansatz zu bringen.
Quelle: Abrechnung aktuell 09/2016


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