Personal und die Schweigepflicht

Die Schweigepflicht gilt für alle Praxismitarbeiter mit Ausnahme des Reinigungspersonals. Hier muss der Praxisinhaber dafür Sorge tragen, dass eine Kenntnisnahme von Patientendaten ausgeschlossen ist, z.B. durch abschließbare Karteikästen oder passwortgesicherte Computer. Bei den übrigen Mitarbeitern empfiehlt sich die Aufnahme des folgenden Passus im Arbeitsvertrag: „Die/Der Arbeitnehmer(in) verpflichtet sich, über alle ihr/ihm anlässlich der Ausübung des Arbeitsverhältnisses bekannt gewordenen Umstände, die diese Praxis, deren Mitarbeiter, Vorgesetzte und insbesondere Patienten betreffen, Stillschweigen zu bewahren.“

Quelle: info-doc


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