Pflicht zum QM: Gemeinsamer Bundesausschuss lässt Ärzte aufatmen
Am 18. Oktober 2005 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) seine QM-Richtlinie für Vertragsärzte beschlossen. Diese konkretisiert den § 135a Abs. 2 Nr. 2 SGB V, der die Einrichtung eines Praxis-QM-Systems fordert. Ein bestimmtes QM-System (z.B. DIN ISO 9001:2000, EFQM, QEP) wird nicht vorgeschrieben. Verpflichtend ist lediglich ein Kern von QM-Elementen, der allen wichtigen QM-Systemen gemein ist. Unbedingt zu einem Praxis-QM-System gehören gemäß Richtlinie z.B. die schriftliche Fixierung konkreter Qualitätsziele, regelmäßige strukturierte Teambesprechungen, schriftliche Ablaufbeschreibungen und Patientenbefragungen. Angenehm: Die Richtlinie lässt vier Jahre Zeit für die Einführung. Danach ist eine jährliche Selbstbewertung durchzuführen.
Auch ist nun klar, wohin die Reise in den nächsten Jahren geht. Denn ausdrücklich stellt der GBA klar, dass mit der Einführung von QM-Systemen die Qualität der medizinischen Versorgung gesichert und verbessert werden soll. Ob dies gelingt, wird in fünf Jahren evaluiert. Dann können auch Sanktionen gegen Ärzte beschlossen werden, die sich dem QM verweigern. Angesichts der Strategie des Gesetzgebers, die ärztliche Vergütung an Fortbildung und Qualität zu koppeln, sind bspw. Honorar-Abschläge wahrscheinlich.
Tipp: Wir haben aus der Richtlinie für Sie ein Konzept entwickelt, mit dem Sie in aller Ruhe zunächst einmal nur die Minimal-Anforderungen erfüllen können. Ziel ist dabei, Sie zeitlich und wirtschaftlich bestmöglich zu entlasten. Bei Interesse rufen Sie weitere Informationen ab unter Fax 0221 / 139 836-65 oder E-Mail info@frielingsdorf.de