Reform des Laborbonus: Vorteile für Kooperationen

Zum 1. April 2018 trat die neue Systematik zur Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus (Laborbonus) in Kraft. Der Laborbonus soll „wirtschaftliches Verhalten“ im Laborbereich fördern und belohnen. Seine Berechnungs-Systematik ist seit jeher äußerst kompliziert. In den meisten Praxen findet daher eine Optimierung des Laborbonus nicht statt.
 
Als einfache Faustregel kann gelten: Wird in einer Praxis regelmäßig kein Laborbonus ausgezahlt (€ 0), kann daran gedacht werden, veranlasste Laborleistungen zu reduzieren, wo diese verzichtbar sind. Denn eine Reduzierung von veranlasstem Labor kostet die Praxis selber kein Honorar, kann andererseits aber zu einer Auszahlung des Laborbonus führen (ggf. anteilig).
 
Diese einfache Faustregel gilt auch weiterhin.
 
Eine bemerkenswerte (positive) Konsequenz ergibt sich bei genauerer Betrachtung der neuen Berechnungs-Systematik künftig für Berufsausübungsgemeinschaften: Bisher wurde genau ein Wirtschaftlichkeitsbonus pro Behandlungsfall gewährt. Künftig wird bei kooperativer Behandlung von Patienten (Kooperationsgrad > 0) der Laborbonus entsprechend erhöht (vgl. EBM Kapitel 32.1 Ziffer 5). Je ausgeprägter die kooperative Patientenbetreuung in einer Berufsausübungsgemeinschaft, desto höher steigt der maximale Laborbonus. Voraussetzung für dessen Auszahlung bleibt natürlich weiterhin der „wirtschaftliche Laboreinsatz“.


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