Integration eines weiteren Arztes ohne zusätzliche Zulassung

Der Plan, einen weiteren Arzt in die Praxis aufzunehmen, wird in manchen Fällen vorschnell aufgegeben. Denn nicht immer ist der Erwerb einer zusätzlichen Zulassung hierfür notwendig. Die Teilung einer vorhandenen Zulassung kann in vielen Fällen ausreichend sein.
 
Wie immer bei Honorarfragen kommt es auf die Regeln der KV an. In den meisten KVen ist das Honorarbudget nicht abhängig von der Anzahl der Zulassungen, sondern von der Fallzahl oder von der abgerechneten Leistungsmenge. Dies gilt grundsätzlich auch für die Arbeit auf einer halben Zulassung. Versorgt ein neuer Arzt auf einer halben Vertragsarztzulassung 750 Patienten, wird er in den meisten KVen auch ein Honorarbudget für 750 Fälle erhalten.  Die Vergütung für extrabudgetäre Leistungen (zum Beispiel ambulante Operationen) ist ohnehin unabhängig vom Zulassungs-Status. Für eine Operation gibt es von der KV stets dasselbe Honorar – egal ob der Operateur auf einer ganzen oder auf einer halben Zulassung arbeitet.
 
Vorübergehend kann es allerdings zu einer Honorareinbuße bei dem bisherigen Zulassungsinhaber kommen. In KVen mit Vorjahresbezug wird das Honorarbudget nach Abtrennung einer halben Zulassung zunächst halbiert. Bleibt jedoch die behandelte Patientenzahl stabil, so wird das frühere Honorarbudget nach 4 Quartalen wiederhergestellt.
 
Zwischenfazit:
In Hinblick auf das Honorarbudget bringt die Aufnahme eines weiteren Arztes auf einer lediglich halben Zulassung in vielen Fällen keine signifikanten Nachteile mit sich.
 
Die Gefahr lauert an anderer Stelle: Durch umfangreiche Tätigkeit auf einer halben Zulassung droht die Abrechnung unplausibel zu werden, wenn die von der KV ermittelten kalkulatorischen Arbeitszeiten die Plausibilitätsgrenze überschreiten. Für eine halbe Zulassung liegt die Plausibilitätsgrenze bei 390 h / Quartal (also durchschnittlich 30 Wochenstunden reine Patientenzeit).
 
Beispiel:
Bisher werden von einem Arzt auf einer vollen Zulassung 1.000 Patienten pro Quartal behandelt und die Prüfzeit liegt gemäß Praxis-EDV bei 520 Stunden pro Quartal. Bei Halbierung der Zulassung sind künftig nur noch 390 Stunden pro Quartal zulässig. Die Fallzahl müsste also bei Abtrennung einer halben Zulassung um 25% auf maximal 750 Fälle gesenkt werden. Dafür können auf der abgetrennten halben Zulassung ebenfalls bis zu 750 Patienten mit gleichem Leistungsspektrum versorgt werden: Letztlich ein Rechenexempel.
 
Besonders interessant kann die Aufnahme weitere Ärzte durch Zulassungsteilung für Operateure sowie für Radiologen und Nuklearmediziner sein. Durch Zulassungsteilung wurden so bereits Honorarzuwächse von bis zu € 300.000 realisiert.
 
Tipp:
Wenn Sie die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Zulassungsteilung in Ihrer Praxis konkret berechnen lassen wollen, wenden Sie sich an unsere Berater unter 0221 / 139 836-0 oder info@frielingsdorf.de.


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