Unerwarteter Tod des Praxisinhabers (Teil 5): Praxisübergabe durchführen

Wurde nach dem plötzlichen Tod des Praxisinhabers ein Nachfolger gefunden (vgl. Newsletter 01/2018), gilt es abschließend, die Praxisübergabe durchzuführen.
 
Einer der wichtigsten Punkte für die Praxisabgabe ist, dass sich die Erben und der potenzielle Übernehmer auf einen Übernahmepreis verständigen. Da beide Parteien naturgemäß bzgl. des Übernahmepreises gegenteilige Interessen haben, ist es ratsam, die Praxis von einem unabhängigen Sachverständigen bewerten zu lassen, um die Kaufpreisverhandlungen für beide Seiten zu vereinfachen. Dabei sollte das Gutachten den aktuellen Verkehrswert (Marktwert) repräsentieren und unabhängig von den Interessen der einen oder anderen Partei sein.
 
Ein qualifiziertes Praxiswertgutachten kann dann die Basis für die anwaltliche Vertragsgestaltung bilden. Über die jeweils zuständige Industrie und Handelskammern (IHK) können Informationen über öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige abgerufen werden.
 
Parallel hierzu sollte das Ausschreibungs- und Nachbesetzungsverfahren bei der KV beantragt werden, um den Vertragsarztsitz auf den Käufer der Praxis zu übertragen.
 
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