Übernahme von MVZ-Anteilen durch angestellte Ärzte

Im Rahmen des am 14.03.2019 beschlossenen TSVG wurde klargestellt, dass künftig auch im MVZ angestellte Ärzte, die nicht zum Kreis der MVZ-Gründer zählen, Gesellschaftsanteile an diesem MVZ erwerben und halten dürfen, solange sie dort als Arzt tätig sind.
 
Dies war bislang nicht ohne weiteres möglich. Die Möglichkeiten zur Übertragung von MVZ-Anteilen auf Nachfolger bei Eintritt in den Ruhestand wurden damit erweitert und verbessert.


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