Arztwerbung: Acrylglas-Stele mit Logo und Schwerpunktangaben vor Praxis zulässig
Nach einem gerade veröffentlichten Urteil des Landesberufsgerichts für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz dürfen Ärzte auch mit Hilfe neuartiger Werbeträger auf sich aufmerksam machen. Die Informationen auf den Werbeträgern müssen dabei aber interessengerecht und sachgemäß bleiben. So hat das Gericht den Ärzten einer radiologischen Gemeinschaftspraxis gestattet, vor ihrem Praxisgebäude mit einer Stele aus Acrylglas (Höhe 2,40 m, Breite 0,60 m) auf ihre Praxis hinzuweisen. Auf der Stele waren neben dem Praxisnamen ein Logo sowie die Namen der Ärzte angegeben; darüber hinaus wurden zahlreiche Tätigkeitsfelder der Praxis genannt (Röntgendiagnostik, Computertomographie, PET, Kernspin, Nuklearmedizin, Ultraschall etc.).
Das Gericht beurteilte die Acrylglas-Stele als zulässige Werbung. Die Richter betonten, dass eine Werbung nicht allein aufgrund der Verwendung neuartiger Informationsträger oder der Nennung bestimmter Leistungsangebote berufswidrig sei. Allerdings müssten sich die Werbemittel im Rahmen des Üblichen bewegen, ohne übertrieben oder gar marktschreierisch zu sein; die angebotenen Informationen müssten interessengerecht und sachgemäß bleiben. Die Stele im vorliegenden Fall füge sich ohne weiteres in die Gestaltung der Gebäudeanlage der Praxis ein und wirke einschließlich ihrer Beschriftung und des Logos sachlich-informativ und nicht übertrieben. Auch die Ankündigung des Leistungsangebots sei eine interessengerechte und sachgemäße Information, die insbesondere auch den Patienten diene; schließlich verfüge nicht jede radiologische Praxis über ein derartiges Leistungsspektrum.
Praxistipp: Das Gericht hat die Stele nicht als Praxisschild, sondern als neuartigen Informationsträger bewertet und die restriktiven Vorschriften über das Praxisschild konsequent nicht herangezogen. Hier hat sich eine Möglichkeit gezeigt, wie mit Hilfe eines neuartigen Werbeträgers außen vor der Praxis Informationen in einem Umfang angeboten werden können, der über die zulässigen Praxisschild-Angaben weit hinausgeht.
Quelle: Rechtsanwälte Wienke & Becker – Köln®, Bonner Straße 323, 50968 Köln, auskunft@kassenarztrecht.net oder 0221 / 3765-310; mehr unter www.info.kanzlei-wbk.de