Datenschutzbeauftragter erst ab 20 Mitarbeitern

Das zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz wurde am 25.11.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist bereits in Kraft getreten. Es geht dabei um die Anpassung bereichsspezifischer Datenschutzregelungen des Bundes an das EU-Recht. Dies bedeutet, dass eine Vielzahl von Gesetzen mit den Vorgaben der DS-GVO in Einklang gebracht wurden. In Summe wurden in 154 Fachgesetzen Änderungen vorgenommen, damit diese den Anforderungen der DS-GVO entsprechen.
 
Interessant für Praxen und MVZ: In § 38 BDSG (Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen) wurde im Absatz 1 Satz 1 das Wort „zehn“ durch die Angabe „20“ ersetzt. Die Bestellpflicht für einen Datenschutzbeauftragte gilt daher nun ab 20 Mitarbeitern statt ab 10 Mitarbeitern.
 
Der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit äußerte sich hierzu auf Twitter mit folgendem Kommentar: „Mit der Verwässerung der Anforderung zur Ernennung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten wird den Unternehmen nur Entlastung suggeriert. Datenschutzpflichten bleiben, Kompetenz fehlt ohne betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Folge werden mehr Datenschutzverstöße und Bußgelder sein.


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