Ein halber Versorgungsauftrag ist nicht gleich ein halbes RLV!

Das BSG gab kürzlich einem klagenden Chirurgen recht, der aufgrund geringer Fallzahlen (nur ein Drittel des Fachgruppendurchschnitts) einen halben Versorgungsauftrag an die KV zurückgegeben hatte. Die KV hatte daraufhin sein Regelleistungsvolumen halbiert, so dass er nur noch bei einem Sechstel des Fachgruppendurchschnitts lag. Hiergegen wehrte sich der betroffene Praxisinhaber letztlich erfolgreich (Az.: B 6 KA 28/17 R).
 
Die Richter führten aus, dass ein Arzt, der einen vollen Versorgungsauftrag nicht mehr wahrgenommen habe und auch nicht mehr wahrnehmen wolle oder könne, die Möglichkeit haben müsse, seine rechtliche Teilnahmeverpflichtung durch den Verzicht auf eine Hälfte dieses Versorgungsauftrags den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen. Deshalb gäbe es keinen Grund, zusammen mit dem Versorgungsauftrag auch das RLV zu halbieren. Andernfalls gehe auch der gewollte Anreiz für die Rückgabe halber Versorgungsaufträge verloren, so die Kasseler Richter.
 
Wie das RLV zu bemessen sei, wenn ein halber Versorgungsauftrag nicht freiwillig zurückgegeben, sondern von der KV eingezogen werde, hatte der BSG-Vertragsarztsenat nicht zu entscheiden. Der Begründung nach ist das Urteil zur Rückgabe aber wohl auch auf solche Fälle übertragbar.
 
Quelle: Ärzte Zeitung, Ausgabe 12.11.2018


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